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1.) Aufsiche über die gesammten öffentlichen sowohl als Privat-Elemenrarschulen in
in ihrem Districee, und dahin zu treffende Veranstallung und Fürsorge, daß alle im Schul-
und Erziehungswesen ergangenen höheren Anordnungen, namenrlich diesenigen, welche das ge-
genwärtige Gesetz enthält, von Allen, welchen dabei eine Verpflichtung obliegt, gehörig be-
folgt und vollzogen werden.
2.) Beständige Kennenißnahme von dem Zustande der ihnen untergebenen Schulen
(auch der etwa vorhandenen Sonntags-, Verwahr-, Sammel= und Privatschulen), theils durch
die von den tocal-Schulinspeckoren an sie einzusendenden Berichte (I. 166.), theils aber und
vorzüglich durch öftere unerwarkete Revisionen, bei denen sie zugleich alles zur Schule Gehörige
genau zu untersuchen, über die gesammte Verwaltung und insbesondere über den innern Zu-
stand der Schule mit dem Vorstande sich zu besprechen und zu vernehmen, etwa vorkom-
mende Irrungen zwischen dem letztern und dem vorsitzenden Geistlichen, da nöchig zu erör-
tern und möglichst auszugleichen, auch die ekwanigen Wünsche und Beschwerden einzelner
Mitglieder der Schulgemeinde zu hören und das zu deren Erfüllung oder Abhülfe, oder
auch im Uebrigen Erforderliche, nach Befinden eneweder sogleich zu vollziehen und einzulei-
ten, oder, da nörhig, unter Vernehmung mitr der berreffenden weltlichen Coinspections= oder
Gerichtsbehörde vorzubereiten haben.
3.) Fortbildung der unter ihrer Aufsicht stehenden Schullehrer und Schulgehülfen, so-
wohl durch gelegentliche Anweisung und Belehrung, als durch Errichtung und Leitung zweck-
mäßiger, auch durch Juziehung und Beihülfe der Local-Schulinspectoren möglichst wirksam
zu machender Conferenz- und cesegesellschaften.
4.) Erstattung jährlicher Berichte über die Ergebnisse der gehaltenen Cocalrevisionen
und die sonst über den Zustand der Schulen erlangte Kenntniß, unter Beifügung einer be-
sondern, die teistungen und das Verhalten sämmtlicher Schullehrer und Schulgehülfen voll-
ständig und übersichrlich darlegenden, Tabelle, und mie ausdrücklicher Erwähnung und Darstel-
lung der Uebelstände und Hindernisse beim Schulwesen, deren Enefernung ohne höberes
Einschreiten nicht zu hoffen stehe.
5.) Veranstaltung einstweiliger Verwaltung erledigter Schulftellen bis zu desfalls er-
folgender Wiederbesetzung (G. 119.).
6.) Ertheilung des Reiseurlaubs an Schullehrer, wenn die Abwesenheit über 8 Tage
dauert, indem bei kürzerer Dauer die Erlaubniß des Local-Schulinspectors ausreicht.
7.) Aufficht über die in dem Districte lebenden Hauslehrer, in Betreff ihres Unter-
richtsgeschafts (I. 133.), und Schulamts-Candidaten, und Erstattung eines jährlichen, mie
dem unter no. 4. vorgeschriebenen Hauptberichte als Anhang zu verbindenden und auf die
ebendaselbst angegebenen Momente zu erstreckenden, Nebenberichts über gedachte Hauslehrer
und Schulamts-Candidaten sowohl, als die oben unter no. 2. namhaft gemachten Neben-
anstalten (Sonntags-, Verwahrschulen u. s. w.) und deren tehrer.