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Von den Kreis-Schulbehörden.
9. 174. Die Leitung und Aufsicht uͤber das gesammte, sowohl öffenrliche als Yri-
vat-, Schul- und Erziehungswesen eines Kreises wird von der Kreisdirection gefuͤhrt.
Diese Befugniß beschraͤnkt sich jedoch bei den katholischen Schulen auf eine Mit—
aufsicht uͤber dieselben dergestalt, daß die Kreisdirection dieselben zu revidiren und wegen
Erledigung wahrgenommener Maͤngel, soweit sie nicht in das Dogma eingreifen, entweder
das Noͤthige an das vorgesetzte Consistorium gelangen zu lassen, oder Anzeige an das Mi—
nisterium des Cultus und des oͤffentlichen Unterrichts zu erstatten hat.
§. 172. Den Kreis-Schulbehörden liegen hauptsächtlich folgende Geschaͤfte und
Funccionen ob:
1.) Aufsiche über das gesammte Elementar-Volksschulwesen und Fürsorge für gehörige
Vollziehung der dasselbe becreffenden Anordnungen durch die geistlichen und weltlichen Un-
kerbehörden.
2.) Besondere und unmirtelbare Beaufsschtigung der in dem Kreise vorhandenen Schul-
lehrer-Seminare.
O3.) Regulirung der Schulbezirke und Schulvereine, der dabei vorkommenden Verän-
derungen (Erweiterungen der Bezirke 2c., Ausschulungen, Gründung neuer Schulen rc.) und
der Beikragsverhältnisse der Mieglieder der Schulgemeinden bei darüber enrstehenden Oiffe-
renzen, und der tehrer-Besoldungs= und Schulcassen-Angelegenheicen 2c.
4.) Beaufsichtigung der Verwalcung des Schulvermögens und der Schuldotationen
in einzelnen Schulgemeinden, sowie der Special-Wittwen= und Waisen= Pensions= oder
Unterstützungscassen, in den einzelnen Districten.
5.) Anordnung und teitung der Prüfungen, welche elwa nach §. 55. des Gesetzes
oder F. 109. und 130. dieser Verordnung sich nöchig machen.
6.) Prüfung und Genehmigung der den Schullehrern auszufertigenden Vocations-Ur-
kunden (G. 127.), mie Ausschluß derer, welche, wie z. B. den Directoren an den aus
Staatemitteln unterhaltenen Schullehrer-Seminarien, von dem Ministerio des Cultus un-
mierelbar ertheilt werden, desgleichen
7.) Anordnung der Bestätigung und Einweisung neu ernannter oder versetzter Schul-
lehrer in ihre Seellen.
8.) Disciplinarverfahren gegen pflichtsäumige Schullehrer nach Mgaßgabe der hier-
über im IVien Abschnicte des Gesetzes unter lu. C. F. 52. ff. getroffenen Bestimmungen.
(Vergl. die §. 5. angezogene Verordnung vom 10. April dieses Jahres, 9. 3. bis 5.)
B.
In der Oberlausitz
S. 173. greifen die §. 147. ff. enthaltenen Bestimmungen ebenfalls Platz, jedoch mit
den Modisicationen, daß bis zu anderer Anordnung