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a.) die der Schulinspection (F. 168.) nach dem Gesetze und dieser Verordnung zuste—
henden Befugnisse, insbesondere als naͤchstvorgesetzter Instanz fuͤr den Schulvorstand, in
der Oberlausitz von den Collatoren und bezuͤglich deren Deputirten, Beauftragten und Ge—
richten in zeitheriger Maaße ausgeuͤbt werden, und
b.) die Stelle der Districts-Schulinspectoren der bei der Kreisdirection zu Budissin
angestellte Kirchen= und Schulrath, soweit es ihm seine übrigen amtlichen Verhältnisse
möglich machen, vertri7k.
(Vergl. die am Schlusse des vorigen §. erwähnte Verordnung, §. 6.)
§6. 174. (zu §. 70. des Ges.) Das Gesetz über das Elementar-Bolksschulwesen
vom 6ten dieses Monaks und Jahres trict sofort mic dem Tage, wo es nach §F. 5. des
Gesetzes vom Gten September vorigen Jahres, die Bekanntmachung der Gesetze und Ver-
ordnungen betreffend, für publicirt zu achten ist, in Kraft, jedoch in Ansehung aller Be-
stimmungen desselben, in welchen die Wirksamkeit des Schulvorstands vorausgesetzt wird,
erst mit dem 1sten October dieses Jahres, und es müssen daher die Schulvorstände überall
wenigstens vier Wochen vor Einrritt des 1 sten October dieses Jahres, bestelle seyn, da-
mit bei dem Beginnen des Schulhalbjahres, nach Michaelis dieses Jahres, von dem
Schulvorstande die vorbereitenden Arbeiten hierzu, wie z. B. nach §. 51. dieser Verordnung,
besorgt seyn können.
Dresden, den geen Juni 1835.
Das Ministerium des Cultus und des öffentlichen Unterrichts.
D0. Müller.
Just.