Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Insofern jedoch die Beiziehung solcher Grundstücke zu einem Heimathebezirke, wegen 
ihrer tage, der Unbestimmtheit ihrer Grenzen, oder aus andern Gründen, voraussichrlich 
nicht ohne langwierige Erörkerungen zu bewirken stände, so werden die Commissarien er- 
mächtigt, dergleichen mit Wohngebäuden nicht versehene Grundstücke, vorbehältlich deren 
künftiger Verweisung an einen Heimathsbezirk, bei dem provisorischen Abschluß der Ver- 
handlungen über Bildung solcher Bezirke, ausser Berücksicheigung zu lassen, was jedoch stets, 
mir Angabe der Gründe, der Kreisdireceion anzuzeigen ist. Dagegen haben die Obrigkeiten 
die ihnen nach §. 2. übertragenen einleicenden Magsregeln, so viel irgend thunlich, auch auf 
zuiehung der die Grundstücke der gedachten Art zu erftrecken. 
rundbester §. 4. Grundstücksbesitzer, welchen zeither schon, ohne daß sie eine Gemeinde bildeten, 
Furne a die Pfliche zu gemeinschaftlicher Armenversorgung oblag, haben darüber, welchem Heimats- 
anzugehören, bezirke sie ihrer Seits zugetheilt zu werden wünschen, gemeinsame Verabredung zu treffen. 
eine gemein= Im Fall einer Meinungsverschiedenheit ist die Erklärung nach der Mehrheic der Seimmen 
Fchsiiche ur, abzugeben, dabei jedoch der Erklärung der Minderzahl im Protokoll jedesmal zu gedenken. 
oblag. (Vergleiche §. 8.) 
amkiwmbeigen der- §. 5. Die Obrigkeiten haben die, an sie gelangten Erklärungen, mie Beifügung ih- 
dieansie gelang= res Gurachtens über deren Angemessenheit rucksichtlich des Jwecks der Armenversorgung und 
ten Erklärun= über die, zur Ausgleichung der Berhälenisse zwischen den Gemeinden und den neu hinzutre- 
gen. tenden Grundstücksbesitzern etwa erforderlichen Maasregeln, an den Commissar gelangen zu 
— lassen, und sich dabei des unter A. beiliegenden tabellarischen Schemas zu bedienen. In 
den Faͤllen, wo der Armenversorgungsverband, an welchen der Anschluß erfolgen soll, unter 
einer andern Ortsobrigkeit steht, ist letztere gleichzeitig von den desfallsigen Erklaͤrungen in 
Kenntniß zu setzen und sodann auch von ihr ein Gutachten in obiger Maasse abzugeben. 
Verfahren der §. 6. Der Commissar hat die an ihn gelangten Anzeigen aus dem angegebenen Ge— 
commissarischen ß ... 
Behördenhier- sichtspunkte zu pruͤfen und wenn die dadurch bedingte Bildung der neuen Heimathsbezirke 
auf. weitere Eroͤrterungen und Verhandlungen erforderlich machen sollte, das Nöthige deshalb 
felbst oder durch Delegirte einzuleiten, auch die in Ruͤckstand gebliebenen Erklaͤrungen noͤthi— 
genfalls durch gesteigerte Strafauflagen zu erfordern. Dafern ihm jedoch gegen die Zweck— 
maͤßigkeit oder Ausfuͤhrbarkeit der erfolgten Erklaͤrung, Bedenken beigehen und solche durch 
Vernehmung mit den Betheiligten nicht zu erledigen seyn sollten, so hat derselbe, so wie 
in allen Faͤllen, wo eine genuͤgende Erklaͤrung der betreffenden Grundstuͤcksbesitzer, auch 
durch Serafaufkagen nicht zu erlangen gewesen ist, gucachtlichen Bericht zur Kreisdirection 
zu erskatten, welche alsdann die, den Verhälenissen enesprechende Verfügung ereffen wird. 
Grundsätze bei 7. Bei Regulirung der Heimathsbezirke sind folgende Grundse . - 
chwungder 4# gulirung der Heimathsbezirke sind folg rundsätze thunlichst fest- 
Heimathsbe= 5 " Z ,., , , - 
Mk 1.) Da der Heimathsbezirk in der Regel zugleich der Gemeindebezirk seyn soll, so sind 
alle Grundstuͤcke, welche noch in keinem Armenversorgungsverbande stehen, dem Ar—
	        
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