Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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menversorgungsverbande derjenigen Commun zuzutheilen, der sie in Gemeindever- 
hältnissen ganz, oder doch wenigstens für gewisse Zwecke, z. B. Seraßenbau, Hal- 
tung des Tage= oder Nachrwächkers r2c. bereirs angehören. Es verstehr sich jedoch 
von selbst, daß hierbei bloße Verbindungen für Zwecke, die sich auch bezirksweise 
erreichen lassen, z. B. zu Halcung einer Hebamme, einer Feuerspritze, an und für 
sich nicht zu berückst schtigen find. 
2.) Findek irgend eine Communalverbindung der unter 1. bemerkten Art dermalen zwar 
noch nicht statt, ist aber dennoch das Verhältniß der betreffenden Häuser, zu einer 
bereirs bestehenden Gemeinde ein solches, daß bei künfüger Regulirung der Gemein- 
debezirke deren Verbindung mit letzterer sich mie Wabrscheinlichkeic voraussehen 
lägt, so ist dies auch bei Bildung des Heimathsbezirks zu berücksichtigen. 
3.) In Ermangelung eines Anhaltens der unter 1. oder 2. gedachter Ar, sind die be- 
treffenden Grundstücke dem Armenversorgungsverbande derjenigen Gemeinde zuzu- 
theilen, in deren Flur, oder, wenn auch ein solches Verhäleniß nicht statt finder, 
welcher dieselben zunächft gelegen sind. 
4.) Hiernächst ist aber auch das Verhältniß der Gerichtsbarkeic dergestalt zu beachten, 
daß die in Frage stehenden Grundstücke bei sonst gleichen Verhältnissen, vorzugs- 
weise einem Armenversorgungsverbande zugewiesen werden, welcher einer und der- 
selben Gerichtsbarkeit mit ihnen unterworfen ist. Welchen der unter 3. und 4. 
bemerkren Rücksicheen übrigens in Collisionsfällen der Vorzug gebühre, so wie, ob 
nicht überhaupe anderen hierbei zu beobachtenden Verhälenissen nachzugeben sei, bleibe 
zunächst dem Ermessen des Commissars vorbehaleen. 
§. 8. Unangemessene Erklärungen sind durch Verhandlung mit den Beeheiligeen und, 
da nöthig, auf vorherige commissarische Berichtserstattung an die Kreisdirection, durch Ein- 
schreiten dieser letztern, zu beseitigen. 
§. 9. Die, im VWoigrländischen Kreise, so wie in einigen andern Gegenden des #an- 
des bestehenden Gerichtsarmenkassenverbände, vermöge welcher die, unker verschiedener Ge- 
richtsbarkeit stehenden Antheile einer und derselben Gemeinde, hinsichtlich der Armenversor- 
gung zu verschiedenen Verbänden gehören, sind aufzulösen und es ist an deren Statt ein, 
der Vorschrift des §. 3. des Gesetzes vom 26sten November vorigen Jahres enesprechen- 
des Verhälteniß in der Art herzustellen, daß hinführo der Heimath= und Armenversorgungs-= 
bezirk mit dem Gemeindebezirke zusammenfälle. 
Beseitigung 
unangemessener 
Erldrungen. 
Auflösung der 
Gerichtsarmen= 
kassenverbände. 
10. Die, F7. 9. angeordnete Auflösung der daselbst erwähnten Armenkassen macht Fortsezung. 
erforderlich, daß der Activ= und Passivzustand derselben gehörig festgestelle und sodann we- 
gen Theilung des vorhandenen Activvermögens, es bestehe in baaren Beständen, in werben- 
den Capitalien, Grundstücken, oder andern Gegenständen, unter die, in dem Verbande be- 
griffenen Gerichtsantheile, oder wegen Verkretung der, nach Abzug der Activen sich erwa
	        
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