Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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ergebenden Schulden durch eben dieselben, eine angemessene Auseinandersetzung ermittelt 
· Diese Auseinandersetzung ist im Vervallungswege zu bewirken und durch den Com- 
missar oder dessen Delegirten zu leiten. 
Fortsetzung. 6. 4. Hierbei werden folgende Puncke in der Regel zum Anhalten zu nehmen seyn: 
1.) Ist ein bestimmeces Beitragsverhältniß der einzelnen Antheile zu dem gemeinschaft- 
lichen Armenfond durch Armenordnung, Vertrag, rechtskraͤftige Entscheidung oder Herkom- 
men bereits festgesetzt, so bildet dieses den Magsstab der Ausgleichung. 
2.) In Ermangelung einer solchen Bestimmung ist das factische Durchschnittsverhält- 
niß der, während der letzten 10 Jahre , oder auch nach Befinden während eines kürzeren 
oder längeren Jeitraums aus den einzelnen Antheilen zum gemeinschaftlichen Armenfonds 
wirklich geflossenen gesetzlichen Beiträge aller Art, zu Grunde zu legen. Hierbei sind jedoch 
außerordentliche Einnahmen, wie z. V. Strafgelder, Schenkungen, Bermächrnisse, nicht 
mit zu berücksichtigen. 
3.) Häßt sich auch dieses Verhäleniß nicht ermitteln, so har der Commissar den, nach 
seinem Ermessen, zu einer billigen Ausgleichung am meisten geeigneten Theilungsfuß zu be- 
stimmen. Sollte jedoch gegen die desfallsige commissarische Anordnung von den Betheilig- 
ten Widerspruch erhoben werden, so ist an die Kreisdirection Bericht zu erstatten, und de- 
ren Entschließung zu gewärcigen. 
Das nämliche muß, auch wenn ein Widerspruch der Interessenten niche vorliege, in 
allen denjenigen Fällen geschehen, wo bei der Theilung des, einer Armenkasse gehörigen Ver- 
mögens, (testamentarische oder sonstige stiftungsmäßige Bestimmungen in Frage kommen, 
und dem Commissar aus diesem Gesichtspuncte gegen die Anwendbarkeit der, im übrigen 
angenommenen Ausgleichungsgrundsätze, irgend ein Bedenken beigeht. 
rnnnu.–*r- . ". 12.n Wegen derjenigen Armenkassen, welche etwa, namenrlich in Justizämtern, für 
zer Gemeinden die sämmtlichen Gemeinden des Gerichtsbezirks neben den tocalarmenkassen zur subsidiari- 
gemeinschaftli= schen Unterstützung der letztern, oder für gewisse specielle Zwecke der Armenpflege bestehen, 
chen Armenkas- ist in jedem einzelnen Falle daruͤber anzufragen, ob sie ebenfalls nach §9. 9. — 11. zu be- 
sen. handeln, oder in einer oder der andern Gestalt beizubehalten seyen. 
nasan e S. 13. Die, bei- Auflösung einer Armenkasse für die einzelnen Ortsantheile sich erge- 
uxm– benden Quoten, fallen den, beziehendlich neu zu bildenden oder schon beskehenden Armenfonds 
fasse des Hei= des nunmehrigen Heimatbebezirke zu. 
mathsbezirks. 
eUelerenutter . 14. Die Verbindlichkeit zu Versorgung solcher Personen, welche zur Jeit der 
kosteran kunnge-r Auflösung einer Gerichtsarmenkasse, bereits aus selbiger Unterstützung erhielten, geht auf den- 
stützungen, an jenigen Heimathsbezirk über, welchem si ie zugefallen seyn wuͤrde, wenn die Heimathsbezirke 
lehtere. schon bei Eintritt jener Verpflichtung in der nunmehr herzustellenden Art bestanden haͤtten.
	        
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