Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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. 45. Die vorstehenden Bestimmungen (F. 10. 11. 13. 14.) gelcen in allen Fäl= leberzang der, 
len, wo eine Armenkasse, auch abgesehen von dem Bestehen eines Gerichtsarmenverbandes, von undern aufs 
gelößten Armen- 
in Folge der Vertheilung der zu solchem bisher gehörig gewesenen Grundstücke unfer ver= kassen, geleiste- 
schiedene Heimathsbezirke, aufgelöße werden muß. kenlinteriin= 
4. 16. Die neuen Heimarhsbezirke bedürfen der Bestätigung der Kreisdirection, durch Constuirung 
welche, auf Bericht des Commissars, die endliche Consticuirung derselben erfolgt. ODie !l Deimatze- 
Bestätigungsverordnung wird jedesmal zugleich den Zeicpunce festsetzen, mit welchem die ge- * eriul- 
meinschaftliche Armenversorgung innerhalb des Heimachsbezirks in Wirksamkeic rreten soll. stand der bishe- 
Derselbe darf jedoch in keinem Falle weiker hinaus gerücke werden, als nach den ob- tigen Armen- 
waltenden Verhaͤltnissen noͤthig ist, um. bis zu dessen Eintritt das, wegen kuͤnftiger Aufbrin— asen. 
gung des Armenversorgungsaufwands im Heimathsbezirke, Erforderliche zu reguliren. 
Von dem angegebenen Zeitpuncte an, gehen die bisher auf den einzelnen Bestandtheilen 
des neuen Heimathsbezirks haftenden Verbindlichkeiten zur Armenversorgung, nach §. 7. des 
Heimathsgesetzes, auf den neuen Gesammtverband uͤber. 
Dagegen sind bis zu eben diesem Termine die bisherigen Armenkassen als fortbestehend 
anzusehen und die, an sie zu entrichtenden zufaͤlligen regulativmaͤßigen oder außerordentlichen 
Beiträge, nach wie vor, d dahin abzuführen. 
6. 17. Oie Bestätigung eines neuen Heimathsbezirks setze zwar in der Regel vor- Proviforische 
aus, daß die Ausgleichung der Verhälrnisse zwischen den Angehörigen desselben erfolgt und Siischtang bur 
die Liquidation der aufzulösenden Armenfonds, wo eine solche nach §. 9. ff. in Frage stehr, eines Heimaths= 
vollständig vorbereitet sey. Dafern jedoch dieses Geschäft mit mehr oder minder aufhältli= beiirks. 
chen Erörkerungen verbunden seyn sollte, deren Dauer sich niche absehen läße, so kann die 
Consticuirung des neuen Heimathsbezirks und der Einrrice der gemeinschaftlichen Armen- 
versorgung, (§. 16.) auch unerwartet des Ausgangs der eingeleiteren Verhandlungen pro- 
visorisch angeordnek werden. 
Dabei sind aber die, wegen der Auseinandersetzung unrer den Betheiligken künftig zu 
treffenden Bestimmungen, ausdrücklich vorzubehalten. Auch hat die Kreisdirection zu er- 
messen, ob diese provisorische Anordnung auf die bereics vorhandenen Fälle der Armenver- 
sorgung und die Verbindlichkeic zu deren gemeinschaftlicher Uebertragung, sich mir erstrecken, 
oder blos rücksichtlich des, von diesem Zeicpuncte an erwachsenden Armenversorgungsguf- 
wande, ausgesprochen werden solle. 
d. 18. Verbindungen mehrerer Gemeinden zu einem gemeinschaftlichen Armenver= Verbindung 
sorgungsverbande, wo solche bereics bestehen, sind nicht nur in der Regel aufrecht zu erhal- ehter Weer, 
ten, sondern es ist auch die, §. 3. des Heimathgesetzes vorbehaltene Bildung neuer Verei= nem gemein= 
nigungen dieser Ark, ehunlichst zu befördern. schaftlichen Ar- 
Die Unterbehörden werden daher nicht nur den darauf gerichtecen Ancrägen einzelner menberso- 
"„ , « , , gungsverbande. 
Gemeinden bereitwillig entgegen kommen, sondern sich auch ihrer Seits bemuͤhen, derglei—
	        
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