Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

  
  
mer. 
haus, Haͤuslernahrung.) 
(z. B. Nittergut, Forst-mmamentlich, die letzteren 
nach Geschlecht, Alter und 
Beruf aufzufähren sind. 
gelegen ist. 
  
(368) 
, «1· - . 
, Bezeichnung Angabe des Besitzers Oertliche Lage 
Fort- des und Gerichtsbarkeit des 
laufende der übrigen Bewohner, von. unter ....-. . 
Grundstuͤcks Grundstuͤcks in Beziehung 
Num- " denen sedoch nur der erstere welcher das Grundstäckslauf seine Entfernung von 
den zundchst gelegenen Ge, 
meindebezirken. 
  
  
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