Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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/W64.) Verordnung, 
die Reisepässe ins Ausland betreffend:; 
vom 23sten Juni 1835. 
E. ist zu polizeilicher Kenntniß gelangt, daß das, in dem Paßregulative vom 27sten Ja- 
nuar 1818. §. 3. vorgeschriebene Papier zu Pässen in das Ausland, von gewissen, der 
allgemeinen Sicherheic gefährlichen Menschen, in der Weise gemißbraucht worden sey, daß 
sie das zweite Blatt des Bogens, welches ebenfalls, so wie das erste, das Wasserzeichen: 
K. S. Beisepaß Ins Ausland. enthält, von dem ersten Blakte eines alten Passes ab- 
getrennt, und darauf einen neuen, falschen Paß geschrieben haben, wodurch hie und da 
Polizeibehörden gekäuscht worden sind. 
Um diesem Mißbrauche des gedachten Paßpapiers für das Weirere vorzubeugen, ver- 
ordnet hierdurch das Ministerium des Innern an alle Behörden, welche zur Ausstellung 
von Pässen in das Ausland berecheige sind, daß von ihnen bei Ausfertigung der letztern, 
auf dem inwendigen Bruche des Bogens ihr Amtssiegel entweder eingepreße, oder als 
Sctempel mit schwarzer Farbe aufgedrücke werde, so, daß damit beide Blätter des Bogens 
bezeichnet, und das Eine Blake von dem andern niche gekrennt werden könne, ohne den 
eingepreßten oder aufgestempelten Abdruck des Siegels mir zu zerschneiden. 
Dresden, den 23sten Juni 1835. 
Ministerium des Innern. 
von Carlowitz. 
Thimmig. 
65.) Verordnung, 
die Heimathscheine betreffend; 
vom 23r ten Juni 1835. 
5— 
JIm Heimathsgesetze vom 26sten November 1834. 9. 15. ist zwar den Ortspolizeibehörden 
die Ausstellung der Heimathscheine ohne Einschränkung überlassen, jedoch im 20ften Iphen 
der Verordnung vom nämlichen Dato hinzugefüge worden, daß wegen der für Inländer, 
welche sich in auswärkigen Staaken niederlassen wollen, zu ertheilenden Heimathscheine, die 
Berordnungen vom 23sten Juli und 30sten August 1822., wornach letztere von den Obrig- 
keiren niche ohne vorherige Anfrage und dazu erlangte Genehmigung ausgestelle werden 
durfen, bei Kraft bleiben. 
Damir nun nicht letzterer Bestimmung entgegen mie den, nach §. 15. des Heimaths= 
gesetzes ausgestellren, blos für das Inland bestimmren Heimachscheinen, außer taudes ein 
absichtswidriger Gebrauch gemache werden könne, wird vom Ministerio des Innern hierdurch 
verordnet, daß Heimathscheine, welche nach Vorschrife des Gesetzes vom 26s6ten November 
1834, und nach dem, der Verordnung vom nämlichen Dato beigefügten Schema sub Ö. 
ausgefertigt werden, allemal mir der Ueberschrife: 
Heimathschein für das Inland 
versehen werden sollen. Dresden, den 23ten Juni 1835. 
Ministerium des Innern. 
von Carlowitz. Thimmig. 
  
Letzte Absendung: am 18ten Juli 1835.
	        
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