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GC7.) Verordnung,
die Vollziehung des, die Abtretung von Grundeigenthum zu Anlegung der
Eisenbahn von Leipzig nach Dresden, angehenden Gesetzes vom 3ten Juli
1835. und die Instruction der Straßenbaucommissionen und Taxakoren
hierzu betreffend;
vom Zten Juli 1835.
Zum Behuf der Wollziehung des, wegen Abtrekung des, zu Anlegung der Eisenbahn
von teipzig nach Dresden erforderlichen Grundeigenthums, unterm heutigen Dato erlasse-
nen Gesetzes, insbesondere der 69. 2. 3. 4. 5. 6. 7. S. und 11. desselben, und zur In-
struetion der, mit der Abschäßung des abzutretenden Grundeigenthums beauftrageen Be-
hörden und Taxakoren, verordnet, mit Sr. Königl. Majestät und des Prinzen
Mirregencten Königl. Hoheir Allerhöchst= und Höchster Genehmigung, das Mini-
sterium des Innern hierdurch folgendes:
§. 4. Die Straßenbaucommissionen, jede in ihrem Bezirke, und zwar die berref-
senden Amtshauprleuce und die Justizbeamfen, haben auf der, durch den, vom Ministerio
des Innern genehmigten Plan bezeichneren Linie der Eisenbahn, vom Einrritke in jeden
Amtsbezirk bis zum Austricte aus demselben,
1.) die einzelnen Grundstücke und Parcellen von Grund und Boden, welche abgerre-
ten werden müssen, nach ihrem ganzen Umfange in känge, Breice und Richreung auszu-
mitteln, und über die Nokhwendigkeic ihrer Abtretung den Ausspruch zu thun;
2.) die Abschätzung jedes einzelnen, hiernach abzutretenden Grundstücks oder Bestand-
theiles eines solchen, zu veranstalten, und über den Betrag der dafür zu leistenden Entschä-
digung zu enrscheiden;
3.) die Ermitkelung der, auf den abzukretenden Grund und Boden abzutheilenden
Oblasten zu leiken, und die, wegen deren Uebertragung zwischen den Grundeigenthümern
und den Unternehmern festzusetzenden Verhälenisse zu reguliren;
4.) über die, von den Unrernehmern zur Sicherstellung der Passage und der Commu-
nication von einer Seite der Bahn zur andern zu rreffenden, kheils bleibenden, theils nur
während des Baues erforderlichen Borkehrungen, nach dem éocalbedürfnisse specielle Vor-
schriften zu errheilen und deren Ausführung zu sichern.
Die Rentbeamten concurriren bei diesen Commissionen als Mitcommissarien nur in-
soweit, als in dem Amtsbezirke, für welchen sie beftelle sind, die Abtretung von Staats-
gut in Frage kommt. Diesfalls haben sse die Rechte des Fisci zu vertreken, über die An-
nahme der ausgemitrelten Entschädigung mie dem Amrshauptmanne zum Finanz-Ministerio
Bericht zu erstatten, und nach dessen hierauf zu erhaltender Anweisung ssch zu richten.