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6. A. Zu den Localerxpeditionen sind vorzuladen und von Commissionswegen zuzuziehen:
4.) die betheiligren Grundbesitzer jeder Ortschaft, die Gemeindevertreter, Vorsteher
und Administratoren hinsichrlich solcher Grundstücken, welche sich im Eigenthume von Com-
munen, Corporationen, Kirchen, Schulen oder öffentlichen Anstalten besinden, sämmtlich
unter der Verwarnung, daß im Jall des Außenbleibens, nichts destoweniger mit Taxation
werde verfahren werden;
2.) die von den Unternehmern abgeordneten und legitimirten Bevollmächtigten;
8.) die Gerichtspersonen jedes Orts, um, soweit nöthig, Auskunft zu geben;
4.) die, zum Ausmessen der Grundstücken und den sonst vorkommenden Localeroͤrte—
rungen, sowie zur Taxation selbst, erforderlichen Sachpverständigen.
Wenn nach Beschaffenheit der tocalität insbesondere strompolizeiliche Rücksichten zu
nehmen sind, so haben die Commissarien namentlich auch die, zur Uferbaucommissson ge-
hörigen Techniker mit einzuladen.
6. 5. Bei den zu veranstaltenden Localexpeditionen haben die Commissarien zugleich die
Anträge der Unternehmer wegen Auszeichnung des nöthigen Terrains zum Erde-Kies-
und Sandgraben, sowie zu den dazu erforderlichen Abfahreswegen, zu vernehmen, die
Grundstücksbesitzer, auf und über deren Grund und Boden solche Anlagen und Vorkeh-
rungen zu machen find, mit vorzuladen, den Grund und Boden selbst, wegen seiner Tüch-
ligkeit zu diesem Behuf, da nöthig, durch Sachverständige untersuchen zu lassen, das
Gutachten derselben, sowie der anwesenden Gerichtspersonen über die Thunlichkeit der anzu-
legenden Wege zu erfordern, und, wenn sich kein erhebliches Bedenken dagegen ergiebe,
wegen der Ueberlassung, sowie wegen der, für den Gebrauch zu gewährenden Eneschädigung
und künftigen Wiedereinebnung des Bodens, in derselben Maaße, wie über die eigenthüm-
liche Abtretung des zur Eisenbahn selbst erforderlichen Areals, Bestimmung zu rreffen.
6. 6. Zum Behuf der Abschätzung des abzutretenden oder einstweilen einzuräumenden
Grund und Bodens haben die Commissarien zuverlässige Landwirthe, welche mie der tan-
desart und Bewirthschaftungsweise, sowie dem sonstigen Verkehr des Orts und der Ge-
gend genau bekannt sind, zur Taration von abzutretenden Gebäuden, unpartelische Bau-
gewerken, nach eigner Wahl, zuzuziehen, ohne hierbel an die erwanigen Vorschläge der
Interessenten gebunden zu seyn. Oiese Taxatoren sind, wenn sie nicht zu Würderungen
im Allgemeinen bei dem betreffenden Justizamte bereits in Pflichten stehen, dazu befonders
zu vereiden.
§. 7. Da nach §. 1. des Gesetzes vom heurigen Daro den Grundelgenthümern von
den Unternehmern vollständige Entschädigung geleistet werden soll, so haben die Taxa-
toren im Allgemeinen auf einer Seite die Beschaffenhelc des abzutretenden Grundstücks-
antheils an und für sich, so wie dessen Beziehung zu dem übrigen dem Eigenthümer ver-
bleeibenden Besitzthum, wodurch des erstern Werrh zugleich mit bestimmt wird, nicht min-
der alle übrige Verhälenisse in Betrache zu ziehen, weshalb dem Eigenthümer durch die