Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(∆ 377 ) 
Abteretung der Parcelle, mit Rücksiche auf die dermalige Benutzung des berreffenden Grund- 
stücks, ein unvermeidlicher Schade erwächst, und unter Berücksichrigung alles dessen die 
Entschädigung so auszumitceln, daß dem Eigenthümer unter gewöhnlichen und mir dem 
Besitze nothwendig verbundenen Verhälenissen, nach Empfang der ihm zu gewährenden Ver- 
gütung, ein wirklicher Schade nicht weiter übrig bleibe, auf der andern Seite aber 
auch eben so von allen blos eingebilderen, oder von solchen behaupkeren Nutzungen, Vor- 
theilen und entgegengesetzten Entbehrungen, als Gegenstand der auszumittelnden Entschädi- 
gung abzusehen, welche von erst künfeig beabsichtigten Vorkehrungen, Veränderungen, Un- 
ternehmungen oder Erwerbungen des Eigenthümers abhöngig sind, deren dereinstiger Ein- 
trilt folglich zur Zeit der Abschätzung noch ungewiß ist. 
J. 8. Dem gemäß haben die Taxakoren vor allen Dingen auszusprechen, wie viel 
der abzutrekende Grund und Boden in seiner dermaligen Beschaffenheit, als Ackerland, 
Gartenland, Wlese, Holzboden u. s. w. und nach seiner Größe, oder das abzutretende Ge- 
bäude, für sich selbst bestehend, nach den Preißen, wofür im Orte und in der Gegend 
dergleichen Gebäude jetze hergestelle, gekauft und verkaufr zu werden pflegen, werth sey? 
§. 9. Nächstdem ist die Erörterung aber auch darauf zu richten, welchen Schaden 
der Grundeigenthumer sonst durch die Aberecung des ihm zugehörigen Grund und Bodens 
oder Gebäudes erleiden werde? In dieser Beziehung ist darauf zu sehen, ob und in wie 
weit, nach Befinden, der Werth des, dem Eigenthümer verbleibenden Grundstücks, durch 
die Aberetung der Parcelle, wegen erschwerker Bewirthschaftung desselben sich wahrscheinlich 
vermindern, oder wie viel er mehr an Kosten aufzuwenden haben werde, um den, durch 
die dazwischen trekende Eisenbahn außer unmittelbarer Verbindung mit seinem übrigen Be- 
sitzthum gesetzten Theil desselben, in der bisherigen Maaße zu benutzen? 
9. 10. Wenn Gebäude zur Abtretung kommen, so ist auszumitteln, 
a.) ob die Wiederaufbauung des abzutretenden Gebäudes dem Eigenehümer, z. B. als 
Wirthschaftsgebäude, unumgänglich nöthig sey? und, wenn dieses der Fall ist, 
b.) wie viel die Baukosten für das, an die Stelle des abgetrecenen, auf einem an- 
dern Platze norhwendig neu zu errichtenden Gebäudes von gleicher Größe, äußerer und in- 
nerer Beschaffenheir, mit Berücksichtigung der noch brauchbaren Baumaterialien von dem 
abzutretenden und abzurragenden Gebäude, mehr berragen werden, als die, nach §. S. aus- 
fallende Taxe des abzutretenden alten Gebäudes selbst gewährt? 
J.) Wird der Eigenthümer eines abzutretenden Gebäudes in die Nothwendigkeit ver- 
setzt, sich mit seiner Behausung selbst anderwäres von neuem anzubauen, so ist zugleich in 
Anschlag zu bringen, wie leicht, oder wie schwer die Gelegenheic zu Erlangung neuer Bau- 
plätze am Orte sey und welcher Preiß daher von ihm für einen solchen von glelcher Größe, 
wie der abgetretene, wahrscheinlich zu bezahlen seyn werde? 
d.) Ergiebt sich aus den Umständen, daß für das, von dem Eigenthümer betriebene 
Gewerbe die örtliche Lage des abgerretenen Gebeudes besondere Vortheile gewährt hHabe,
	        
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