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welche ihm durch die Verlegung desselben auf einen andern Platz verloren gehen, so ist
über den bisherigen Umfang des Gewerbsbetriebs, und in wie weit derselbe von der gün-
stigen tage des Grundstücks abhängig gewesen, bei Nachbarn und Sachkundigen, sowie,
nach Befinden, auch bei der Localobrigkeir#, Erkundigung einzuziehen und bei GFesistellung
der Entschädigungssumme auf den Befund billige Rücksiche mit zu nehmen.
e.) Wenn auf einem zur Abtretung gelangenden Gebäude nutzbare Realgerecheigkeicen
baften, so ist zu erörtern, ob selbige auf das, stakt des abgerretenen, von dem Eigenthu-
mer zu erwerbende, oder neu aufzuführende Gebäude rransferirt und daselbst ausgeübt wer-
den können? Findet eine solche Uebertragung wegen örtlicher Hindernisse nicht statt, oder
legt sich zu Tage, daß die Ausübung daselbst dem Eigenthümer nutzlos seyn würde, so ist
der jährliche reine Durchschnittsertrag derselben zu ermitteln, und der fünf= und zwanzig-
fache Betrag derselben als Entschädigungsquantum auszusetzen. Ist aber eine Ueberkra-
gung, und die Ausübung des Rechts anderwärks an sich thunlich, so ist die Ermittelung
nur auf die ekwanige Differenz des bisherigen und, nach vorliegenden Umständen, künftig
zu erwartenden Reinertrags zu richten. Jedenfalls ist aber im Falle der Uebertragung sol-
cher Realberecheigungen der Nachtheil in Anschlag zu bringen und dafür eine Entschädigung
auszuwerfen, der den Eigenthümer unvermeidlich dadurch trifft, daß sein Gewerbsbetrieb
auf eine Zeitlang unterbrochen wird, und daß er in den Fall gesetzt wird, an einem andern
Orte das Geschäft von neuem anzufangen und sich eine neue Kundschaft zu erwerben.
f.) Bei Gebäuden und andern Anlagen, welche ihrer tage und Einrichtung nach, zum
Vergnügen des Eigenthümers gereichen und eigends zu diesem Behuf eingerichter worden
sind, ist der Verlust des Gebrauchs zu diesem Zwecke mit als Gegenstand der Enrschädj-
gung anzusehen, und wenn nicht aus den Localumständen hervorgeht, datz der Elgenthümer
durch Verwendung der ihm für das Gebäude oder die Grundstucksparcelle, ihrer Würde-
rung nach, zu gewährenden Abtretungssumme, sich dieselbe Annehmlichkeit auf einem an-
dern Platze zu verschaffen im Stande sey, so ist auf jene Entbehrung, wenn der Eigen-
thümer es verlangt, bei Bestimmung der Entschädigung, nach billigem Ermessen, mit
Rücksicht zu nehmen.
. 44. Gegenstand der Abschätzung und Bergütung sind auch die vorübergehenden
Schäden, welche während des Baues der Eisenbahn dem unmittelbar daran stoßenden
Grund und Boden zugefügt werden. tassen sich diese Schäden im Voraus nicht übersehen,
so ist deren Würderung bis nach vollendetem Baue auszusetzen, und durch die nöthigen
Besichtigungen vor dem letztern vorzubereiten.
§. 12. Wenn Gebäude abzutreten sind, so ist bei der Verhandlung zwischen dem Ei-
genthümer und den Unrernehmern, durch commissarische Vermittelung zugleich festzustellen
und das Entschädigungsquantum darnach mie zu bemessen, ob der erstere den letzkern die
Abkragung des Gebäudes und die eigene Disposition über die Baumaterialien überlassen,
oder die Abtragung selbst besorgen und den Unternehmern den freien Platz übergeben wolle?