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Letztern Falls hat die Commisfion dem Eigenthuͤmer eine hinreichende Frist zur Abtra—
gung einzuräumen, nach deren Ablauf aber, auf Antrag der Unternehmer, die Abtragung
und Raͤumung des Platzes durch, von ihr anzustellende Bauleute, zu besorgen und die
Baumaterialien dem Eigenthuͤmer zu seiner Verfuͤgung zu uͤberlassen. Die Kosten dieser,
von Commissionswegen zu besorgenden Abtragung und Raͤumung, sind von den Entschaͤ—
digungsgeldern abzuziehen.
. 13. Auf gleiche Weise ist zu verfahren, wenn Acker-, Wiesen= oder Gartenland
abzutreten ist und die Uebergabe in die Zeit fällt, wo die Früchte reif werden, niche min-
der wenn Holhboden mit stehenden Hölzern abgerreten werden soll. Will der Eigenehümer
in solchen Fällen den abzutretenden Grund und Boden nicht selbst räumen und sich der
Früchte und resp. des Holzes nicht selbst anmaßen, so ist solches entweder den Unterneh-
mern gegen Vergüktung des Werths freizustellen oder die Commissarien haben die Räumung
und die Versteigerung des Abgebrachten zu veranstalten und den Erlös dem Eigenthümer,
nach Abzug der Räumungs= und Bersteigerungskosten, zu verabfolgen.
. 14. Die, zur Abtretung bestimmeen Grundstücke sind nach beendigeer Besichtigung
und Abschätzung, sofort durch deutliche Merkmale als solche zu bezeichnen und abzusondern,
auch ist die auf gedachte Weise erfolgte Abgrenzung derselben, im Protocolle deurlich zu
bemerken. 6
§. 15. Die Abtheilung der, auf die abzukrerenden Parcellen zu rechnenden Grund-
steuern und andern Oblasten, als den zweiten Hauptgegenstand der commissarischen Bermit-
kelung und Entscheidung betreffend, so ist die Regulirung derselben mic der, zur Besich-
tigung und Taration der Grundstücken erforderlichen éocalerpedition zu verbinden. Zu dem
Ende sind die betreffenden Grundeigenthümer bei der Vorladung (§. 4.) zugleich zu be-
deuren, eine vollständige und richtige Anzeige der, auf ihren Grundstücken haftenden Ob-
lasten aller Art, nebst ihren Kaufbriefen und Quitcungsbüchern mie zur Stelle zu bringen,
auch sind, um hierüber Auskunfte oder Berichtigung zu geben, nächst den Orksgerichrsper-
sonen, nöthigenfalls die betreffenden Rentbeamten, Steuereinnehmer, Justiciare, darüber
zu befragen. Die Berechnung und Abtheilung des, auf die abzutrerenden Parcellen ver-
bältnißmäßig zu übernehmenden Theils der Oblasten, geschieht, wie in Dismembrations-
sachen, nach den, im Generali vom Aten Mai 1784. und dessen Beilage sub OÖ ent-
haltenen Vorschriften, dergestalt, daß
a.) die einzelnen, zu dem ganzen Grundstücke gehörigen Bestandtheile, in der, durch
die Beilage zu gedachtem Generall sub B. vorgezeichneten Maaße, nach ihrer Größe, Be-
schaffenheit und Güte,
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