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b.) die gesamm'en auf dem ganzen Grundstücke haftenden Oblasten nach ihrem Indi-
vidualberrage erörtert, auch, wo es nöthig, auf ein gewisses jährliches Geld-Quamtum reducire
werden, und
J.) dann das Verhältniß des abzurretenden Theils zum Ganzen, nach Umfang und
Güte ermittelt, hiernach aber die, von den Oblasten auf die Parcelle zu rechnende rata
der ouerum, festgestellt werde.
. 16. Bei dieser Consignation und verhälenißmäßigen Abtheilung der Oblasten sind
jedoch diesenigen ordentlichen Grundsteuern und übrigen teistungen, welche sich im jährlichen
Betrage gleich bleiben, von den ungewissen und im Betrage wechselnden Praestands zu
sondern. Wegen der letztern ist blos zu ermitteln und festzustellen, den wie vielsten Theil
dessen, was der Grundeigenthümer bisher vom Ganzen zu leisten gehabe hak, eintrerenden
Falls die Unternehmer wegen der ihnen abzutretenden Parcelle künftig zu leisken haben?
In Ansehung der erstern aber ist die ausfallende rata zu einem gewissen jährlichen
Geld-Ouanto anzuschlagen, und die Unrernehmer haben dann zu den Acten anzugeloben,
daß sie das letztere, von Zeit der Uebergabe an, nächst dem Entschädigungs-Quanto, an
den jedesmaligen Besitzer des Haupegrundstücks in gewissen, von der Commission festzu-
setzenden Terminen, abtragen wollen, wogegen der Eigenthümer für sich und seine Nach-
folger anzugeloben hat, den, auf die, zur Abtrekung gelangende Parcelle gehörigen Antheil
der auf seinem Grundstücke haftenden Steuern und Abgaben, nach wie vor, unvermindert
abzucragen.
DODiese letztere Vorschrife beschränkt sich jedoch nur auf Staatslasten; wegen der Privat-
leistungen, Erbzinsen, Ablösungsrenten u. s. w., sind die Unternehmer und die Boden ab-
tretenden Grundeigenehümer nicht zu behindern, sich unter sich und mie den Berechtigten
anders zu vereinigen.
§. 17. Die, nach §F. 16. vorzunehmende Ermittelungs= und Berechnungsweise des
zu repartirenden Antheils der Oblasten, kann vorzüglich bei verhältnißmäßig ganz unbedeu-
tenden Parcellen auf sich beruhen bleiben, wenn der Eigenthümer und die Unternehmer sich
ohne erstere über das anzunehmende Quokalverhälchiß vereinigen und gemeinschaftlich auf
Beiseitesetzung diesfallsiger besonderer Erörterungen antragen, vorausgesetzt, daß nicht den
Commissarien das Bedenken einer Gefährdung der öffentlichen Kassen, gegründeterweise
beigeht.
5. 18. Bei Ausfuͤhrung dessen, was im H. 4. des Gesetzes über die Erhaltung un-
gestoͤrter Communication von Diesseits und Jenseits der Bahn, und Sicherstellung gegen
Gefahren vorgeschrieben ist, als dem fernern Gegenstande der Eroͤrterung, haben die Com—