Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

( 380) 
b.) die gesamm'en auf dem ganzen Grundstücke haftenden Oblasten nach ihrem Indi- 
vidualberrage erörtert, auch, wo es nöthig, auf ein gewisses jährliches Geld-Quamtum reducire 
werden, und 
J.) dann das Verhältniß des abzurretenden Theils zum Ganzen, nach Umfang und 
Güte ermittelt, hiernach aber die, von den Oblasten auf die Parcelle zu rechnende rata 
der ouerum, festgestellt werde. 
. 16. Bei dieser Consignation und verhälenißmäßigen Abtheilung der Oblasten sind 
jedoch diesenigen ordentlichen Grundsteuern und übrigen teistungen, welche sich im jährlichen 
Betrage gleich bleiben, von den ungewissen und im Betrage wechselnden Praestands zu 
sondern. Wegen der letztern ist blos zu ermitteln und festzustellen, den wie vielsten Theil 
dessen, was der Grundeigenthümer bisher vom Ganzen zu leisten gehabe hak, eintrerenden 
Falls die Unternehmer wegen der ihnen abzutretenden Parcelle künftig zu leisken haben? 
In Ansehung der erstern aber ist die ausfallende rata zu einem gewissen jährlichen 
Geld-Ouanto anzuschlagen, und die Unrernehmer haben dann zu den Acten anzugeloben, 
daß sie das letztere, von Zeit der Uebergabe an, nächst dem Entschädigungs-Quanto, an 
den jedesmaligen Besitzer des Haupegrundstücks in gewissen, von der Commission festzu- 
setzenden Terminen, abtragen wollen, wogegen der Eigenthümer für sich und seine Nach- 
folger anzugeloben hat, den, auf die, zur Abtrekung gelangende Parcelle gehörigen Antheil 
der auf seinem Grundstücke haftenden Steuern und Abgaben, nach wie vor, unvermindert 
abzucragen. 
DODiese letztere Vorschrife beschränkt sich jedoch nur auf Staatslasten; wegen der Privat- 
leistungen, Erbzinsen, Ablösungsrenten u. s. w., sind die Unternehmer und die Boden ab- 
tretenden Grundeigenehümer nicht zu behindern, sich unter sich und mie den Berechtigten 
anders zu vereinigen. 
§. 17. Die, nach §F. 16. vorzunehmende Ermittelungs= und Berechnungsweise des 
zu repartirenden Antheils der Oblasten, kann vorzüglich bei verhältnißmäßig ganz unbedeu- 
tenden Parcellen auf sich beruhen bleiben, wenn der Eigenthümer und die Unternehmer sich 
ohne erstere über das anzunehmende Quokalverhälchiß vereinigen und gemeinschaftlich auf 
Beiseitesetzung diesfallsiger besonderer Erörterungen antragen, vorausgesetzt, daß nicht den 
Commissarien das Bedenken einer Gefährdung der öffentlichen Kassen, gegründeterweise 
beigeht. 
5. 18. Bei Ausfuͤhrung dessen, was im H. 4. des Gesetzes über die Erhaltung un- 
gestoͤrter Communication von Diesseits und Jenseits der Bahn, und Sicherstellung gegen 
Gefahren vorgeschrieben ist, als dem fernern Gegenstande der Eroͤrterung, haben die Com—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.