Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(389) 
N2.) Verordnung, 
das Wandern der Handwerksgesellen betreffend; 
vom 6ten Juli 1835. 
Zur Vollziehung der, wegen des Wanderns der Handwerksgesellen unrer'm 15ecen Januar 
und 12#en März dieses Jahres gefaßten und mirtelst Verordnung vom heutigen Tage be- 
kannt gemachten Bundesbeschlüsse , wird mie Allerhöchst= und Hochster Genehmigung hier- 
durch verordnet: 
1. Die, nach dem Mandate, die Abstellung verschiedener Innungsgebrechen betr. vom 
7ten December 1810. 9. 3. vorgeschriebenen Wanderbuͤcher, sind von Bekanntmachung 
gegenwaͤrtiger Verordnung an, bis auf Weiteres, von den Obrigkeiten, denen selbige nach 
obgedachtem Mandate auszustellen nachgelassen ist, nur zum Wandern innerhalb der 
deutschen Bundesstagren mit Inbegriff der, außerhalb des Bundesgebiers ge— 
legenen Provinzen und Landestheile derselben, zu ertheilen. 
2. In jedem Wanderbuche, welches neu ausgefertige wird, ist auf der ersten Titel- 
seite die Bemerkung: 
„Dieses Wanderbuch ist nur gültig innerhalb der deutschen Bundesstagten, und der 
zu denselben gehörigen Provinzen“ 
unter obrigkeitlicher Vollziehung und Beidruckung des Siegels oder Stempels, einzuschrei- 
ben. Dasselbe haben auch alle und jede Obrigkeiten zu thun, denen von einem inländi- 
schen Handwerksgesellen ein Wanderbuch zum Disiren vorgezeige wird, wenn obiger Ein- 
trag darin noch nicht enrhalten ist. 
3. Zum Wandern außerhalb der deutschen Bundesstaaten ist die Er- 
ctheilung eines Wanderpasses nachzusuchen. Diese Wanderpässe sind nach Vorschrift 
des Paß-Regulativs vom 27sten Januar 1818. gleich den Reisepässen ins Ausland ein- 
zurichten und auf das, §. 3. bezeichnete Paßpapier auszufertigen. 
Sie sind mit der Ueberschrife: 
Wanderpaß, gültig zum Wandern außerhalb der deutschen Bun- 
desstaaten und der zu den selben gehörigen Provinzen, 
zu versehen. 
4. Die Ercheilung dieser Wanderpässe bleibt den Kreisdirectionen vorbehalten. Wenn. 
daher ein inländischer Handwerksgesell gesonnen ist, seine Wanderschaft über die Grenzen 
der deurschen Bundesstaaten und der zu ihnen gehörigen Provinzen zu erstrecken „so hat 
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