Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(I) 
6 5. Jedem Stück des Gesetz= und Verordnungsblattes wird der Tag, an welchem die leßte 
Absendung desselben Seiten der Redaction erfolgen kann, aufgedruckt und es soll mit Anfang des 
funfzehnten Tages von dem solchergestalt bemerkten Tage an, diesen nicht mit gerechnet, jedes, in 
dem ausgegebenen Stücke enthaltene Geset oder Verordnung für in dem ganzen Lande publicirt, er- 
achtet werden. 
é. 6. Die vorstehend im 4. und 5. Paragraphen enthaltenen Bestimmungen leiden auch dann 
keine Ausnahme, wenn vorgeschrieben wird, daß ein einzelnes Gesetz, oder eine einzelne Verordnung 
noch auf andere Ark, als durch das Gesetz= und Verordnungsblatt, bekannt gemacht werden solle. 
S. 7. Dieses Blatt wird an die königlichen Justiz= und Verwaltungsbehörden, die Gerichtsstel- 
len zan Obrigkeiten, die Geistlichen und geistlichen Behörden und die Militairbehörden unentgeldlich 
verabfolgt. 
K. 8. Alle Gemeinden des Landes sind verbunden, ein Exemplar desselben gegen einen, in halb- 
jähriger Vorausbezahlung zu berichtigenden Preis von achtzehn Groschen in preussisch Courant 
für den Jahrgang anzuschaffen. 
In wie fern in Städten und grössern Landgemeinden mehre Exemplare für denselben Preis an- 
zuschaffen sehn mochten, um die Gesetze und Verordnungen allgemeiner zu verbreiten, hängt von der 
Bestimmung der vorgesebten Obrigkeit ab. 
§. 9. Die, nach den vorhergehenden beiden Paragraphen ausgegebenen Exemplare des Gesetz- 
und Verordnungsblattes sind bei den Behörden, bei den Gemeinden und bei den sonstigen Empfangs- 
berechtigten vollständig zu sammeln, aufzubewahren und an die Amtsnachfolger zu überliefern. 
. 10. Auch haben diejenigen Inhaber von Gast= und Schanknahrungen, welche das Geseßz- 
und Verordnungsblatt bei sich auszulegen gedenken und sich dazu bei ihrer Obrigkeit verpflichten, das- 
selbe, gegen obrigkeitliche Bescheinigung dieser, von ihnen übernommenen Verpftlichtung, zum Behuf 
des Auslegens für den, G. 8. festgesetzten Preis zu empfangen. 
é 11. Den einzelnen Mitgliedern und Offichianten der, §. 7. gedachten Behörden und Stellen 
wird zwar das Geseb= und Verordnungöblatt nicht unentgeldlich verabreicht, es wird ihnen aber das- 
selbe auf Bestellung für den, im 8. §. bestimmten Preis abgelassen. 
. 12. Die Versendung geschieht durch die Post und es sind die erforderlichen Bestellungen, so 
wie die Zahlungen von denen, welche das Gesetz= und Verordnungsblatt nach §. 11. zu erhalten 
wünschen und nach 55. 7. S. und 10. zu bekommen haben, bei dem nächsten Postamte zu machen. 
6. 13. Von da aus erfolgt die Versendung an die Empfänger durch Landboten, oder Briefträger; 
erstere haben daher für jede Zusendung ein Bestellgeld zu entrichten, welches durch die, in Bezug auf 
die Ausführung dieses Gesetzes zu erlassende Verordnung bestimmt werden wird. 
Das Erscheinen eines neuen Stäcks wird gleichzeitig in der leipziger Zeitung bekannt gemacht. 
6 14. Für die schönburgschen Neceßherrschaften erfolgt die Bestellung und weitere Versendung 
vor jetzt und bis eine mehre Gleichstellung hierunter von der Staatsregierung wird angeordnet 
werden, durch die Gesammtregierung zu Glaucha, welche dabei obige Vorschriften zu beobachten hat. 
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6. 15. Jeden Orts ist Seiten der Obrigkeit geeignete Veranstaltung zu treffen, daß der jedes- 
malige Eingang eines Stücks des Gesetz= und Verordnungsblartes alsbald bekannt werde und ein 
JTeder, durch vierzehntägiges Ausliegen des, für die Gemeinde bestimmten Exemplars, von dem In- 
halte desselben Kenntniß nehmen könne. 
§. 16. Die Ortsbehörden, bei welchen diese Exemplare sodann aufbewahrt werden, — was bei 
den Landgemeinden den Dorfrichtern obliegt, — sind verbunden, solche den sich deshalb Anmoelden= 
den unentgeldlich vorzulegen.
	        
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