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Obigem gemaͤs wird das Hauptsteueramt Budissin und das Hauptzollamt Zittau
mit Anweisung versehen und Solches zur Nachachtung fuͤr die Betheiligten hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 10#en Juli 1835.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau. 1
Haymann.
V5,.) Verordnung,
die Gewerbe= und Personalsteuerbeiträge verabschiedeter Soldaten betreffend;
vom gten Juli 1835.
In Gemäsheit §. 95. des Gesetzes, die Erfüllung der Milicairpflicht betreffend, vom 26sten
October 1834., sollen die den verabschiedeten Soldaten daselbst zugesicherten Abgabenerleich-
terungen denselben sowohl in Ansehung der Personal= als auch der Gewerbesteuer zu Theil
werden. In Uebereinstimmung hiermit, sowie in Betracht, daß die in Militairabschieden.
und Freischeinen zugestandenen gleichartigen Vergünstigungen sich niche blos auf gewerbliche,
sondern auch auf rein persönliche Abgaben erstrecken, ist, wie das Finanz-Ministerium hier-
durch, im Einverständnisse mie dem Ministerio des Innern, verordnet, die Bestimmung
6. 40. des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 22sten November 1834. gleichmätzig
in Anwendung zu bringen und demnach der Statt findende Abzug ohne Unterschied zu bewir-
ken, es mag die den verabschiedeten Militairs durch das zuletzt angezogene Gesetz auferlegee
teistung in Gewerbesteuer oder in Personalsteuer bestehen.
„Hiernach allenthalben haben sich die Orkssteuereinnehmer sowohl bei künftigen Steuer=
erhebungen gebührend zu achren, als auch die Obigem zuwider bereits erlegten Streuerbeiträge
den Betheiligten zurückzuerstatten oder, insoweit khunlich, bei künftigen Steuerhebeterminen
gut zu rechnen, die hiernach in Abgang kommenden Beträge aber in den Wegfallsliften ein-
zeln aufzuführen.
Daß dem Allen gehörig nachgegangen werde, ist von den Bezirkssteuereinnahmen bei
Einrechnung der Gewerbe= und Personalsteuern an letztere genau in Obacht zu nehmen.
Dresden, am geen Juli 1835.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Schulze, S.