Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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gegenstaͤnden gemachten Fortschritte und erlangten Kenntniß und Geschicklichkeit bestimmt 
geurtheilt und genaue Auskunft gegeben seyn muß. · 
Studirte Bewerber (9. 3. d.) haben statt des unter c. vorgeschriebenen Zeugnisses: 
aa.) das behufs ihrer Aufnahme unter die Studirenden erhaltene Maturitaͤts- und 
Sieten eugnid ; 
bb.) ein gehörig bekegtes Verzeichniß der nach und nach besuchten Vorlesungen und 
etwa abgehalkenen didactischen, katechetischen und anderer zur Vorbereitung auf 
den Lehrberuf dienenden Uebungen; 
cc.) das academische Abgangs- und Sittenzeugniß, einzureichen. 
. 5. Die Prüfungecommission, an welche die Kreisdirection dergleichen Gesuche ge= Vorlaruz zur 
langen läßt, hak die ihr zugekommenen Zeugnisse und Angaben (§. 4.) sorgfäleig zu pru- Pruͤfans. 
fen, und wenn dabei oder bei den erforderlichen Falls noch anzustellenden genauern Nach- 
forschungen gegen die begehrte Zulassung zur Pruͤfung ein Bedenken sich nicht ergeben hat, 
die erforderliche Vorladung zu veranstalten. · 
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her, wenn die Gesammtzahl der vorhandenen Examinanden diese Zahl übersteigt, eine ge- fenden. 
hörige Eintheilung derfelben auf die solchen Falls anzuberaumenden mehreren Prüfungstage 
erfolgen. 
9. 7. Jede Candidatenprüfung ist theils mündlich (durch Fragen über die be- 
kreffenden Gegenstände, wodurch den Eraminanden Gelegenheit gegeben wird, niche nu 
ihre Kennrnisse in letztern zu bewähren, sondern auch ihre geistige Krafe und Gewanocker 
zu entwickeln und an den Tag zu legen), theils schriftlich (durch Aufgabe eines Aufsatzes 
über einen pädagogischen Gegenstand und eines ausführlichen Entwurfs zu einer Katechisa- 
tion über eine Bibelstelle u. s. w., ingleichen einer musikalischen Ausarbeitung, die Regeln 
des Generalbasses rc. berreffend), theils praktisch (durch das Abhaltenlassen der ebenge- 
dachten Katechisation und einer kurzen Probelection über irgend einen andern Elemen- 
tar-Unterrichtsgegenstand und durch Vorlegung angemessener ese-, Gesang= und Orgelstücke, 
zur Erprobung des guten teseklons und des Singens und Spielens vom Blatte) zu voll- 
ziehen. 
Die schrifelichen Ausarbeikungen müssen vor der mündlichen Prüfung eingereiche 
und von den Examinatoren durchgesehen seyn, damit auf dieselben bei letzkerer in so weic, 
als nöchig ist, um zu beurtheilen, ob die eingereichten Arbeiken aus eigner Kraft und Kennt- 
niß hervorgegangen, und ob die darin gemachten Verstötze blos als Uebereilungen, oder als 
Beweise wirklicher Unwissenheit oder Unbeholfenheit zu betrachten seyen, Rücksicht genom- 
men werden könne. Aus ähnlichen Gründen, und namenrlich darum, weil die abgelegte 
Katechese Gelegenheit zum nähern Eingehen in einzelne Regeln der Kakechetik geben kann, 
sind auch die Probelectionen vor der mündlichen Prüfung abzunehmen. - 
LUS.DieprakcischePrüfungistdegVormittagsunddiemündlichhWelche VALENTINka 
in der Regel 4 Stunden dauert, des Nachmittags vorzunehmen. fahren. 
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