Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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urkundlich haben Wir dieses Geses, welches nach der Vorschrift des Generalis vom 13ten Juli 
1796. und des Mandats vom hten März 1818. bekannt zu machen ist, eigenhändig vollzogen und 
das königliche Siegel beidrucken lassen. · 
GegebenzuDresden,a-m6tenSeptember1834. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
(19 Hans Georg von Carlowitz. 
Verordnung, 
die Publication der Gesetze und Verordnungen betreffend; 
vom öten September 1834. 
  
In Bezug auf das, wegen der Publication der Gesetze und Verordnungen dato ergehende Gesetz 
wird hiermit Folgendes angeordnet: 
6. 1. Alle, welche nach §. 7. und 8. des Gesetzes das, mit dem 1sten Jannar künftigen Jahres 
beginnende Gese = und Verordnungsblatt zu empfapgen und zu halten haben, oder auf den Grund 
des 10ten und 11#ten §. es zu erhalten wünschen, haben deshalb Bestellung bei der Postanstalt ihres 
Orts, oder wenn sich eine solche daselbst nicht befindet, bei derjenigen Postanstalt zu machen, durch 
welche sie ihre Correspondenz von Dreöden erhalten. 
. 2. Die Bestellungen sind schriftlich, in der Form des unter O. angefügten Schema zu ma- 
chen und von dem Bestellenden, mit Beifägung des Orts und des Datum, gehbrig zu unterzeichnen. 
S. 3. Die §. 11. des Gesetzes bezeichneten Personen haben dabei ihre amtliche Stellung anzuge- 
ben, Inhaber von Gast= und Schanknabrungen aber das §. 10. des Gesetzes vorgeschriebene obrig- 
keitliche Zeugniß beizufügen und im Bestellzettel sich darauf zu beziehen. 
L. 4. Diejenigen Gerichtsverwalter, welche nicht am Orte ihrer Gerichtsbestallung wohnen, ha- 
ben die Bestellzettel wegen des, für die Gerichtsstelle bestimmten Exemplars bei derjenigen Postan- 
stalt einzugeben, von welcher aus in der Regel die dresdner Postsachen nach den Ort des Gerichts 
besorgt werden. " 
6. 5. Spätestens bis zum 15ten October 1834. müssen sämmtliche Bestellzettel bei den betref- 
fenden Postanstalten eingegangen seyn, und zwar Seiten derer, welche die Bestellung in Folge von 
K. 7. und 8. des Gesetzes zu machen haben, bei fünf Thaler Strafe. 
6. 6. Die gemachten Bestellungen gelten stets auf den ganzen Jahrgang. 
K. 7. Findet kuͤnftig bis zum Asten December jeden Jahres keine Abbestellung statt, so wird 
angenommen, daß die fruͤhere Bestellung auch fuͤr das naͤchstfolgende Jahr fortdauere, daher es 
solchenfalls einer Wiederholung der Bestellung nicht bedarf. 
. 8. Die für folgende Jahre neu hinzutretenden Bestellungen sind jedesmal bis zum isten De- 
cember des nächstvorhergehenden Jahres zu bewirken. 
. 9. Wenn bei den eingehenden Bestellungen Zweifel entsteht, ob und wie viel mehr als ein- 
fache Exemplare an eine Behdrde unentgeldlich zu verabfolgen, oder ob nach F. 8. und 11. des Ge-
	        
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