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nicht zu andern Zwecken verwendet sind, als auch die kuͤnftig vorfallenden an die Hauptcasse
der allgemeinen Straf= und Versorgungsanstalten einzusenden.
Dresden, den 161en Juli 1835.
Ministerium der Justiz.
von Könneritz.
Hausmann.
.V 80.) Verordnung,
den freien Verkehr zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Groß-
herzogthume Baden betreffend;
vom 20sten Juli 1835.
Wa, Ant on, von GOTTES Gnaden, König von Sachsen, c. c. ꝛc.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen, 2c.
haben, in Folge einer besondern Bestimmung des, zwischen den Staaten des größeren deut-
schen Zollvereines und dem Großherzogehume Baden über den Anschluß des letztern unter'm
1 2r#en Mai dieses Jahres zu Stande gekommenen Vertrages, den freien Verkehr zwischen
hiesigen tanden und dem Großherzogthume Baden unter gewissen Ausnahmen, von der Be-
kanntmachung dieses an gerechnet, in Wirksamkeit treten zu lassen beschlossen und verord-
nen demnach wie folgt.
§. 1. Von gedachtem Tage an soll der zollfreie Uebergang aller im freien Verkehr
des Vereinsgebiers befindlichen Waaren aus dem Königreiche Sachsen nach dem Groß-
herzogthume Baden und umgekehrt aus letzterem in ersteres der Regel nach stattfinden.
§. 2. Won dieser Begünstigung bleiben vor der Hand und bis zu weiterer An-
ordnung
a.) unbedingt ausgeschlossen:
Baumwollgarn,
Zucker,
Oyrup,
Caffee,
Cacqo,
Gewürze,
Reis,
Thee,