Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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b.) in größeren Städten von den Stadträthen, rücksichtlich kleiner Lanbstädte und 
des platten tandes aber, von den Amtshauptleuten (in Baden von den dortigen 
Bezirksämtern) nach vorgängiger Prüfung zu beglaubigen. 
. 7. Die nach §. 2. a. vom freien Verkehr zur Zeit noch unbedinge ausgeschlogsenen 
Artikel werden in jeder Beziehung nach den Vorschriften für den Waarenübergang aus 
dem Auslande, behandelk. 
#. S. Bei dem Verkehr, welcher zwischen dem Vereine und dem Großherzogthume 
Baden mit Gegenständen des zollfreien Verkehrs auf jenen Strecken des Mains und heines 
stattfindet, wo nur ein Ufer zum Zollvereinsgebiet, das andere aber zum Grohherzog= 
thume gehört, tritt neben den Vorschriften der 60. 4. 5. und 6. eine Transportcontrole 
in der Art ein, daß die Waarensendungen zu ihrer Legitimation während der Jahrt, jederzeit 
mie einem Schein, in welchem Ort der Einladung und das Eingangsame des anderen 
Scaates angegeben ist, versehen seyn müssen. 
Bei den Schiffsladungen befindliche Manifeste und Ursprungszeugnisse ereten an die 
Stelle solcher Transportscheine. 
Gleiches gile von dem Verkehr des Großherzogehumes mic dem Dereinsgebiere über 
den Bodensee. 
§. 9. In Ansehung der Gegenstände, welche unter Begleiescheincontrole aus dem 
einen Gebiet in das andere oder durch das andere in das Ausland gehen, sind die dieefäl- 
ligen Borschriften fortwährend zu befolgen. 
. 10. Endlich erleiden durch vorstehende Bestimmungen über die Verkehrsverhälc- 
nisse mit dem Großherzogthume Baden die wegen Erhebung des Traysitzells bestehenden 
Anordnungen keine Abänderung. 
Hiernach baben sich die betroffenen Behörden und Alle, die es angehe, gebührend zu 
achten. 
Urkundlich von Uns eigenhändig vellzogen und mie Unserm Inssegel versehen. 
Gegeben zu Dresden, am 20sten Juli 1835. 
Anton. 
Friedrich August- H. z. S. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
 
	        
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