Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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stigen Gebührnissen, oder, nach dessen Abzuge vom Erlös, wenn das Pfand schon zur 
Auction ausgesetzt seyn sollce, den Ueberschuß ausgeantwortet erhalten. 
Kann der Eigenthümer den Pfandschein nicht zurückliefern, noch deshalb gnügende 
Sicherheit stellenz so wird mit der Ausancworkung so lange angestanden, bis nach §. 29. 
kein Anspruch des Verpfänders mehr denkbar ist. 
31. Am Schlusse jeden Jahres und längstens binnen Vier Wochen nach Ablauf des- 
selben, werden die Bücher abgeschlossen und durch eine Generalbilanz wird der Stand der 
Anstalt ausgemittelt, hierauf aber, nach vorher von dem Vorsteher erfolgter Einladung, 
eine General-Versammlung der Accionairs gehalten. 
32. Die wesentlichsten Gegenstände der Berathung und Beschlußnahme in diesen Ge- 
neral-Versammlungen sind folgende: 
1.) Untersuchung und Justification des Abschlusses der Bücher; 
2.) Wahl des Vorstehers und Stellvertreters für das nächstfolgende Jahr; 
3.) eventuelle Festsetzung des Zinsfußes, sowohl für die Einlagen in die Casse, als 
die auszulelhenden Darlehne; 
4.) Ergänzung oder Abänderung der Statuten, und 
5.) Bestimmung des Actiencourfes für das nächste Jahr, welche auf doppelte Weise 
so erfolgt, daß einmal « 
a.) blos der Betrag des wirttichen Actiencapitals, und dann 
b.) der Betrag des Actien- und Reservecapitals zusammen den Actienwerth 
ausmachen. 
33. Sollte der Fall eintreten, daß durch unvermeidliche Verluste das Reservecapital 
ganz erschöpft würde, auch das Actiencapikal bis auf die Hälfte sich verminderte; so har 
der Vorsteher eine Versammlung der Actionairs zu veranstalten, und diese darüber einen 
Beschluß zu fassen, ob die Anstalt aufgehoben werden, oder fortbestehen soll; im letztern 
Falle haben die Actionairs für ungesäumte Ergänzung des Acciencapitals durch baaren Ein- 
schuß zu sorgen, außerdem die Anstalt sofort aufzulösen. 
34. Wird von den Actionairs in diesein Falle, oder sonst, wie ihnen jederzeir zu 
thun freisteht, der Beschluß gefaße, die Anstalt aufzulösen, so ist 
1.) der Zeitpunce festzustellen, wo keine Gelder mehr angenommen werden sollen, und 
solches öffentlich bekannt zu machen; 
2.) die Einziehung der ausgeliehenen Gelder durch Aufkündigung, Cession, Verauctio= 
nirung nicht eingelößeer Pfänder und so weiter, und 
3.) die tempestive Aufkündigung der Einlagecapitale nach der Reihe der Nummern im 
Einlage-Hauptcontobuche zu veranstalten. 
35. Auch in andern vorkommenden wichtigen Fällen ist der Vorsteher befugt und 
verbunden, die Actiongirs zu einer Versammlung einzuladen, und deren Entscheidung durch 
Beschlußnahme abzuwarten; und ist jeder Beschlutz nur dann gültig und für alle Mitglie- 
der verbindlich, wenn in der General-Versammlung Zwei Drireheile der Mitglieder gegen- 
wärtig sind.
	        
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