Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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36. Eine Verpfändung oder Veräußerung der Actien ist niche anders, als in der 
nachfolgenden Maaße, gestattet: 
Will nämlich der Inhaber nicht mehr Mitglied bleiben, so har er seinen Auserick dem 
Vorsteher Vier Wochen vorher anzuzeigen, dieser ohne Verzug eine General-Versammlung 
der Actionairs zu veranstalten, und ktetzkere haben sich zu erklären, ob sie die Actie, woran 
ihnen jederzeit der Borkauf zustehr, für den bestehenden Courswerth annehmen, oder deren 
Veräußerung an einen, ihnen vorher von dem Austretenden namhaft zu machenden, Drit- 
ten geschehen lassen und diesen als Mitglied aufnehmen wollen. 
37. Das freiwillig austretende Mitglled erhält blos für seine Actie den g. 32. 5. a. 
bestimmten Werth, 
wogegen 
bei dem eintretenden Todesfalle eines Mieglieds dessen Erben, wenn sie niche Actionairs 
bleiben, oder die Mitglieder des Vereins, wie ihnen zu thun freisteht, sie nichr als solche 
annehmen wollen, — worüber Beide sich, resp. nach gehöriger tegitimation, binnen 3 
Monaten, vom Tode an, verbindlich zu erklären haben, — den F. 32. 5. b. regulirten 
Werth erhalten. 
Die Zahlung erfolge binnen 3 Monaten, und zwar beim freiwilligen Austritte von 
Erklärung der Actionairs über die Annahme der Accien, beim Todesfalle von der kegiri- 
mation und Erklärung der Erben, oder der Actionairs, an gerechnet. 
38. Der Gesellschaft bleibe gestattet, auf vorherigen Beschluß der Actionairs über die 
§ 2. bestimmte Zahl der Actien noch mehrere auszugeben, für welche der §. 32. 5. b. 
erwähnte Cours gilt. Jedoch darf die Zahl der Mitglieder nicht über Zwölf kommen, 
und kann nur in außerordentlichen Fällen durch gemeinsamen Beschluß eine Ausnahme 
eintreten. 
39. Die Gesellschafe endlich wird als aufgelöst betrachtet, dafern sich durch freiwilli- 
gen Austrite, oder Todesfall, die Zahl der Actieninhaber, mie Ausschluß des Casstrers, 
unter Vier vermindert hat, und fälle diesen der nach Befriedigung aller Interessenten außer 
ibrer Actie etwa verbleibende Ueberschuß eigenrhümlich zu. 
Grimma, den 1sten October 1833. 
Die Mitglieder des Spar= und Leihcassen-Vereins. 
Caspar Gottfried Füllkruß. 
Carl Wilhelm Müller. 
Friedrich Wilhelm Richter. 
Otto Heinrich Curt von Welck. 
Gotthelf Friedrich Schmerler. 
Otto August von Schimpff. 
Karl Gottlob Meyper. 
August Heinrich Müller. 
XI. August Weichert.
	        
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