Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(418 ) 
M 840 Verordnung, 
die Einziehung und Einrechnung der Abzuͤge und Beitraͤge von den Ge— 
halten der Civilstaatsdiener fuͤr den Staatspensionsfonds betr.; 
vom 17ten Juli 1835. 
Den Rechnungsfuͤhrern aller Cassen, aus welchen Staatsdienerbesoldungen zu zahlen sind, 
jedoch mit Ausschluß der Militaircassen, wird, in Bezug auf die nach 99. 11. und 12. 
der Verordnung vom 7ten Maͤrz dieses Jahres (Seite 194. flg. des Gesetz- und Verord— 
nungsblattes) ihnen obliegende Einbringung und Einlieferung der von dem Diensteinkom- 
men der Ciwvilstaaksdiener für den Scaatspensionsfonds inne zu lassenden Abzüge und Bei- 
träge, hierdurch Nachstehendes zur Nachachtung bekannt gemacht: 
#. 1. Hinsichtlich des von neuen Gehalten und Gehaltserhöhungen für den Pen- 
sionefonds innezulassenden einmonatlichen Betrags, verbleibt es zwar bei der im §. 12. 
der nurangezogenen Verordnung enthaltenen Bestimmung, daß dieser Monatsberrag dem 
Diener längstens binnen 6 Monaten nach erlangrer Anftellung oder Gehaltsverbesserung 
zu kürzen ist; es sind jedoch dergleichen Abzugsraren niche sofort einzeln, sondern halbjäh- 
rig zusammen, und zwar am Schlusse der Monate Mai und November, mittelst Liefer- 
scheins zum Pensoonszahlamte einzusenden. 
5. 2. Die im Monat November fälligen jährlichen Beiträge für den Staatspenssons- 
fonds sind nach den im §. 47. des Gesetzes über die Verhälenisse der Civilstaatsdiener vom 
7. März d. J. besiummten Procentsätzen von demjenigen reinen jährlichen Diensteinkommen 
zu erheben, welches jeder Diener, Inhalts des ihm ertheilten, oder nächstens noch nach- 
träglich zusertheilenden und von ihm bei der Casse zu producirenden Bestallungsdecrets, 
seit Anfange des laufenden Jahres bezieht, oder, wenn er im aufe des Jahres zu Ge- 
haltsverbesserung gelangt seyn sollte, von demjenigen Dienstgenusse, welchen er am Schlusse 
des vorigen Jahres bezogen hat; indem die im taufe des Rechnungsfahres selbst verliehe- 
nen Gehalre und Gehaltszulagen (rücksichtlich des davon für den Pensionsfonds innezulas- 
senden einmonatlichen Betrags) dem fortlaufenden jährlichen Beitrage für diesen Fonds 
erst vom 1sten Januar des nächstfolgenden Jahres an unterliegen. 
. 3. Diese Beiträge sind jedoch von denjenigen Dienern, welche in den vor dem 
Schlusse des Jahres 1834. innegehabten Stellen oder Bezügen verblieben sind, in so weit 
sie nach der vormaligen Berfassung Armenhaus= und Prämiencassenabzug zu entrrichten 
gehabt haben, 5 Jahre hindurch, miehin bis mit dem Jabre 1839. nur nach den halben 
Sätzen einzubringen, wogegen bei denen, die seic Anfange jetzigen Jahres zu andern Seel- 
len und zugleich zu höherm ODienstgenusse gelange sind, oder fernerhin gelangen, jene Er- 
mäßigung mit dem Eintricke in den erhöheren Dienstgenuß der neuen Stelle binwegfällt.
	        
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