Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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# 4. Des Abzugs ungeachtet haben die Beitragspflichtigen über die volle Summe 
ihres Gehalts zu quittiren und dagegen von dem zahlenden Rechnungsführer über den Be- 
trag des erlittenen Abzugs, wenn er nicht in der Besoldungsquittung selbst besonders aus- 
geworfen ist, Gegenquictung zu empfangen. 
§. 5. Dem gemäß ist auch der volle Besoldungsbetrag in den berreffenden Rechnun- 
gen zu verausgaben, und zwar mit dem Beisatze: 
„incl. .. Thlr. .. gr. .. pf. Abzug zum Pensionsfonds.“ 
9. 6. Die innebehaltenen Abzugsgelder werden aber nicht bei demselben Rechnungs- 
werke vereinnahmt, sondern in ein nach dem Schema A. dazu anzulegendes besonderes 
Verzeichniß sofort eingetragen und, bis zum Einlieferungstermine, besonders asservirt. Bei 
Cassenrevisionen ist dieses Verzeichniß mit vorzulegen. 
9. 7. Die Ablieferung der jaͤhrlichen Beitraͤge erfolgt am Schlusse des Monats 
November zum Pensionszahlamte mittelst gewoͤhnlichen Lieferscheins. 
9. 8. Das im 8. 12. der Verordnung vom 7ten Maͤrz dieses Jahres erwähnte 
Individualverzeichniß der erhobenen Beitraͤge fuͤr den Staatspensionsfonds, welches auch 
die nach obiger Bestimmung (9. 1.) halbjaͤhrlich eingelieferten Abzuͤge von neuen Gehalten 
und Gehaltserhoͤhungen mit zu umfassen hat, ist nach dem Schema unter B. einzurichten 
und bei 5 Thaler Strafe im Monat December jeden Jahres an das Pensionszahlamt 
abzugeben. 
§9. 9. Wenn bei einer oder der andern Administration bis zum Eintritt der vorbe— 
merkten Ablieferungstermine etwas nicht einzubringen gewesen waͤre, so ist ein desfallsiger 
Vacatschein zum Pensionszahlamte unfehlbar einzusenden. 
§. 10. Den sämmtlichen Rechnungsrevisionsbehörden wird die Controle der ein- 
zubringenden Abzüge und Beiträge, so wie der Ablieferung derselben, andurch zur Oblie- 
genheit gemacht. Zu diesem Behuf hat jeder Rechnungsführer der abzulegenden Rech- 
nung ein Duplicat des 9. S. gedachten Verzeichnisses nebst den Quittungen des Pensions- 
zahlamts beizufägen. 
§. 11. Wegen Erhebung und Einrechnung der Abzüge und Beiträge von den auf 
dem Militairetat stehenden Gehalcen und Wartegeldern werden die betreffenden Cassenbe- 
amten von dem Kriegsministerio mit besonderer Anweisung versehen werden. 
Hiernach haben sich Alle, die es angehr, zu achten. 
Dresden, am 1 7cen Juli 1835. 
Sämmtliche Ministerien. 
von Lindenau. von Zezschwitz. J. von Minckwitz. von Carlowistz. 
von Koönneritz. von Zeschau. D. Müller. 
57“
	        
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