Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(422 ) 
X8 5.) Verordnung 
der Kreisdirection zu Budissin an sämmtliche Obrigkeiten des Markgraf- 
thums Oberlausih, die ständische Criminalcassendeputation und deren 
Sibungen betreffend; 
vom 26sten Juni 1835. 
In Gemäsheit des §. 54. der Uebereinkunfe über die durch Anwendung der Verfassung 
des Königreichs Sachsen auf die Oberlausitz bedingte Modificarion der Particularver= 
fassung dieser Provinz sind unker andern auch die Geschäftseinrichtlungen bel den Oberlau- 
sitzer Provinzialständen, mittelst besondern, allerhöchsten und höchsten Orts genehmigten 
Statuts normirt worden. Wenn nun in Folge dessen dermalen nur ein kandesällester 
fungire, vor der Hand und bis auf andere Beschlußnahme, auch nur zwei willkührliche 
Provinziallandkage in jedem Jahre Statt finden sollen, so hat sich eine Aenderung der 
Bestimmung in H. 19. des Criminalcassenregulativs vom ien Febr. 17 84., wonach die 
für die Criminalcassenangelegenheiten niedergesetzte ständische Depucation zeither aus den 
zwei Landesältesten und einem Mitgliede des weitern Ausschusses bestand, so wie der mit- 
kelst Oberamtspatents vom 23sten Januar 181 1. gekroffenen Festsetzung, daß die Ge- 
richtsbehörden verbunden seyn sollten, die Unkersuchungsacten in den Fällen, in denen um 
Restitution der Untersuchungskosten aus der Criminalcasse nachgesucht wird, bei der ober- 
wähnten Deputation jedesmal spätestens 14 Tage vor den gewöhnlichen Sitzungen dersel- 
ben und demnach 14 Tage vor jedem der drei willkührlichen andtage einzureichen, nörhig. 
gemacht, und es wird daher sämmtlichen Obrigkeiten des Markgrafthums Oberlausitz an- 
durch zur Nachachtung bekannt gemacht: 
I. Als Mitglied der für die Criminalcassenangelegenheiten geordneten ständischen De- 
pukation wird von nun an an die Stelle des bisherigen zweiten Landesältesten der jedes- 
malige Landesbestallte treten. 
II. Die Zahl der Sitzungen der so eben erwähnten Deputation werden auf Vier jähr- 
lich festgesetzt, welche jedesmal in der ersten Hälfte der Monake Januar, April, Juli und 
October Stakt finden sollen. Es haben daher die Gerichtsbehörden in allen Fällen, wo 
sie die Restitution von Untersuchungekosten aus der Criminalcasse nachsuchen wollen, ihre 
diesfallsigen Anrräge sammt den betreffenden Untersuchungsacten jedesmal spätestens bis 
zur Mitte der Monate März, Juni, September und December seden Jahres an die De- 
putation zu bringen, wenn sie dieselben bei der darauf nächstbevorstehenden Sitzung berück- 
fichtigt wissen wollen. 
Budissin, den 26sten Juni 1835. #½— " 
Koniglich Sachsische Kreisdirection. 
v. Gersdorf. 
  
Letzte Absendung;: am 25sien August. 1835.
	        
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