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SGS7.) Verordnung,
das Verfahren bei eingewendeten Appellationen und Begnadigungsgesuchen
gegen Vollstreckung der in Criminalfällen erkannten Strafen betreffend;
vom Tysten Juli 1835.
Das Ministerium der Justiz hat in einigen zu seiner Kenneniß gebrachten Fällen wahr-
genommen, daß über das gerichtliche Verfahren bei eingewendecen Appellationen und Be-
gnadigungsgesuchen gegen die Vollstreckung der in Criminalsachen erkannten Strafen Zwei-
fel entstanden, und dadurch Verzögerungen bei Vollziehung dieser Strafen eingetreten
sind. Nun sind aber die gegen die in Criminalsachen ergangenen Erkennenisse allein zu-
ständigen Rechtsmittel durch die WVorschriften des Gesetzes über die höhern Justizbehörden
und den Instanzenzug in Justizsachen vom 28sten Januar 1835 9. 38. no. 1. 2. 3.
festgestelle, und Appellationen gegen die Vollstreckung gesprochener Erkenntnisse eben so
wenig, als gegen die Erkennrnisse selbst, als deren norhwendige Folge die Vollziehung er-
scheinr, fär zulässig zu achten.
Es wird daher mit Allerhöchster und Hoͤchster Genehmigung zu Beseitigung dieser
Zweifel in Gemäßheic der nach F. 43. des erwähnten Gesetzes dem Justizministerium
ertheilten Ermächtigung Folgendes verordnek.
J. Auf Appellationen gegen die Wollstreckung der in Criminalfällen zuerkannten Sera-
sen ist nach G. 34. von dem Untersuchungsrichter kein Bericht zu erstatten und solches dem
Appellanken bekannt zu machen.
II. Es ist jedoch die Einwendung einer Appellation gegen die BVollziehung der Strafe
als eine Erklärung des Verurtheilten anzusehen, daß er sich des gegen das Erkenneniß ihm
gesetzlich noch zuständigen Rechtsmittels bedienen wolle.
III. Es har daher, wenn eine Appellation gegen Vollstreckung der Strafe in einer
Untersuchung eingewendet wird, wo noch kein zweites Erkenneniß gefälle ist, der Richter
mit Vollziehung der Strafe anzustehen, insofern nicht nach besondern gesetzlichen Vor-
schriften die einstweilige Vollziehung mie Vorbehalr der zuständigen Rechremittel angeord-
net ist, und in dem Falle §. 38. no. 1. dem von dem Angeschuldigten zu benennenden
Vertheidiger die Einreichung einer Schusschrift in der gesetzlichen Frist aufzugeben, in dem
Falle no. 2. dem Angeschuldigeen freizustellen, innerhalb dieser Feist mir einer schriftlichen
Vorstellung einzukommen, nach übergebener Vercheidigung aber, oder im Fall no. 2.
auch obne eine solche die Acten an die compekente Behörde einzusenden.