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IV. Ein gleiches Verfahren hat der Untersuchungsrichter zu beobachten, wenn nach
gesprochenem zweiten Erkenntnisse gegen Bollstreckung der Strafe, unter Anführung neuer
erbeblicher noch nicht zur Sprache gekommener Thatsachen oder Beweismittel, oppellirt wird.
V. Wird unter Appellation gegen die Wollstreckung der erkannten Strafe zugleich
um Begnadigung durch Erlaß, Verminderung, Verwandlung oder Aussetzung der Strafe,
oder auch durch Gestartkung einer nochmaligen Vertheidigung im Wege der Gnade nach
6. 38. no. 3. angesucht, so hat der Richter das Begnadigungsgesuch eben so, als wenn
es ohne Einlegung einer Appellation angebracht wird, dem Justizministerium unmittel-
bar anzuzeigen. Nur in dem Fall einer erkannten Todesstrafe muß dieser Bericht an das
comperente Appellarionsgericht erstattet werden.
VI. Ist auf ein Gesuch um Allerhöchste Begnadigung, ingleichen in dem Falle, wo
um Gestattung einer nochmaligen Vertheidigung Seiten des Königs gebeten worden ist,
abfällige Entschließung erfolgt; so ist wegen anderweiter Berufung auf Begnadigung,
selbost wenn sie mit einer Appellation verbunden ist, die Vollstreckung der Strafe nicht auf-
zuschieben, jedoch nachher dieshalb Anzeige an das Justizministerium zu erstatten, inso-
fern nach Beschaffenheit der Strafe dieses mic Erfolg geschehen kann, oder nicht die Nicht-
beachtung anderweiter Berufung auf Gnade ausdrücklich angeordnet ist.
VII. Sucht ein Inculpat unter dem Anführen, daß er Allerhöchsten Orts um Be-
gnadigung eingekommen sey, oder einkommen werde, um Aufschub der Wollstreckung der
Strafe, mir oder ohne Einwendung einer Appellation an; so hat der Untersuchungsrichrer,
insofern nicht die Begnadigung bereits abgeschlagen ist, mie Vollstreckung der Strafe an-
zustehen, und längstens binnen Acht Tagen Bericht unter Einsendung der Acten an das
Justizministerium zu erstatten, auch dem Inculpaten dieses bekannt zu machen.
Dresden, den 29sten Juli 1835.
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Ministerium der Instiz.
von Konneritz.
Hausmann.
Letzte Absendung: am Sten September 1835.