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Gesetzund UVe nungeblatt
für das Konigreich Sachsen,
21 4# Stück vom Jahre 1835.
M s88.) Verordnung,
die Publication des Vertrags uͤber den Beitritt des Großherzogthums
Baden zum groͤsseren deutschen Zollverband betreffend;
vom 29sten August 1835.
W99, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen rc.
haben, in Folge des von Sr. Koͤniglichen Hoheit dem Großherzoge von Baden zu erken-
nen gegebenen Entschlusses, Sich mit Ihren Landen dem zwischen Sachsen, Preussen,
Bayern, Wuͤrttemberg, Kurhessen, Großherzogthum Hessen und den Staaten des Thuͤringi—
schen Vereins bestehenden Zoll= und Handelsverband anzuschließen, nicht minder in Gemäß-
beit desjenigen, was Art. 38. des Zollvereinigungsvertrags vom 30sten März 1833. für
dergleichen Fälle im voraus bestimmt, in Gemeinschaft mir den übrigen vorgenannten Ver-
einsregierungen deshalb Unterhandlungen pflegen lassen, deren Ergebniß in dem unter A.
beigefügten, mit Vorbehalt der Ratification abgeschlossenen Vertrage vorliegt. 1
Nachdem nun letzterem unter'm 6ten Juli dieses Jahres Unsere Ratification ertheilt
und die gewöhnliche Auswechselung der Ratisicationsurkunden unter m äüsten desselben Mo-
nats zu Berlin bewirkt worden ist; so wird solches zu Jedermanns Nachachtung hiermir
öffentlich bekannt gemacht.
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns, unter Vordruckung des Königlichen Sie-
gels, eigenhändig vollzogen worden.
Gegeben zu Dresden, am 29sten August 1835.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
Heinrich Anton von gZeschau.
1835. — 59