Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschafelichen Einverständnnsse 
der Vereinsglieder bewillige werden. 
Artikel 4. In den Gebieren der contrahirenden Staaten sollen übereinstimmende 
Gesetze über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben bestehen, jedoch mit Modi- 
flcationen, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu rhun, aus der Eigenthüm- 
lichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden Theil nehmenden Staares oder aus lokalen 
Interessen sich als norhwendig ergeben. 
Bei dem Zolltarife namentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs= und Ausgangs- 
abgaben bei einzelnen, weniger für den grösseren Handelsverkehr geeigneten Gegenständen, 
und in Bezug auf Durchgangsabgaben, je nachdem der Jug der Handelsstrassen es erfor- 
dert, solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche für 
einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen sein, so- 
fern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachtheilig einwirken. 
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs- 
abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen tändern des Gesammt- 
vereins, unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Verhälenisse, 
auf gleichen Guß gebracht werden. 
Artikel 5. Veränderungen in der ZJollgesetzgebung mie Einschluß des Zolltarifs 
und der Zollordnung, so wie Zusätze und Ausnahmen können nur auf demselben Wege und 
mit gleicher Uebereinstimmung sämmrlicher Glieder des Gesammtvereins bewirkt werden, wie 
die Einführung der Gesetze erfolgt. 
Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwaltung 
allgemein abändernde Normen aufstellen. 
Artikel G. Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages kritt zwischen den 
contrahirenden Vereinsstaaren und dem Großherzogthume Baden Freiheit des Handels und 
Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen ein, wie beide in den folgen- 
den Artikeln bestimme werden. 
Artikel 7. Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangsabgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der Setaaten des bisherigen 
Zollvereins und des Großherzogehums Baden auf, und es können alle im freien Verkehr 
des einen Gebietes bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere 
Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mirt alleinigem Vorbehalte: 
5.) der zu den Staatsmonopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten und Salz) nach 
Maaßgabe der Ark. 9. und 10.; 
b.) der im Innern der conttahirenden Staaten gegenwaͤrtig entweder mit Steuern von 
verschiedener Hoͤhe, oder in dem einen Staate gar nicht, in dem andern aber mit
	        
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