Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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einer Steuer belegten, und deshalb einer Ausgleichungsabgabe unterworfenen inländi- 
schen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikel 11., und endlich 
Zc.) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden Seaa- 
ten ertheilten Erfindungsparente oder Privilegien nicht nachgemacht oder eingeführe 
werden können, und daher für die Dauer der Patente oder Privilegien von der 
Einfuhr in den Staak, welcher dieselben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben 
müssen. 
Artikel 8. Der im Artikel 7. festgesetzten Verkehrs= und Abgabenfreiheie unbescha- 
det, wird der Uebergang solcher Handelsgegenstände, welche nach dem gemeinsamen Zoll- 
tarife einer Eingangs= oder Ausgangssteuer an den Aussengrenzen unterliegen, aus den Kö- 
niglich Bayerischen, Königlich Württembergischen und Großherzoglich Badischen Landen in 
die Königlich Preussischen, Königlich Sächsischen, Kurfürstlich Hessischen und Großherzog- 
lich Hessischen tande, ingleichen in das Gebiet des Thüringischen Vereines und umgekehrt, 
nur unter Innehaltung der gewöhnlichen kand= und Heerstrassen und auf den schiffbaren 
Strômen Statt finden, und es werden an den Binnengrenzen gemeinschaftliche Anmelde- 
stellen eingerichtet werden, bei welchen die Waarenführer unter Vorzeigung ihrer Frachebriefe 
oder Transporkzettel die aus dem einen in das andere Gebier überzuführenden Gegenstände 
anzugeben haben. 1 
Auf den Verkehr mie rohen Produkren in geringeren Quantitäten, so wie überall auf 
den kleineren Grenz= und Marktverkehr, und auf das Gepäck von Reisenden finder die vor- 
stehende Bestimmung keine Anwendung. Auch wird keinerlei Waarenrevisson Scatt sinden, 
ausser insoweit, als die Sicherung der Ausgleichungsabgaben (Art. 7. b.) es erfordern 
könnte. 
Artikel 9. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten kehälc es bei den in den con- 
trahirenden Vereinsstaaten bestehenden Verbots= oder Beschränkungsgesetzen sein Bewenden. 
Artikel 10. In Betreff des Salzes tritt die Großherzoglich Badische Regierung 
der zwischen den contrahirenden Vereinsregierungen getroffenen Verabredung in folgender 
Art bei: 
a.) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden 
zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörigen Ländern in die Vereins- 
staaten, ist verboren, in so weit dieselbe nicht für eigens Rechnung einer der verein- 
ten Regierungen, und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salzämtern, Faktoreien 
oder Niederlagen geschieht. 
b.) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneren Gegenskände aus den zum Ber- 
eine nicht gehörigen tändern in andere solche känder soll nur mit Genehmigung der 
Vereinsstaaten, deren Geblet bei der Durchfuhr berührt wird, und untker den Vor- 
sichtsmaaßregeln Statt finden, welche von denselben für nöthig erachtet werden.
	        
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