Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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.) 
e.) 
f.) 
8.) 
(433 ) 
Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Scaaten ist frei. 
Was den Sahhandel innerhalb der Vereinsstaaken betriffr, so ist die Einfuhr des 
Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den an- 
desregierungen besondere Verträge deshalb bestehen. 
Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammtvereins aus Staars= 
oder Privatsalinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von 
öffentlichen Behörden begleiket werden. 
Wenn ein Bereinsskaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus einem drit- 
ten Vereinsstaare seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz in 
fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will, so soll diesen 
Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch werden, in so fern die- 
ses nicht schon durch frühere Verträge bestimme ist, durch vorhergängige Ueberein- 
kunfe der betheiligten Staaten die Strassen für den Transport und die erforderlichen 
Sicherheitsmaaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabreder werden. 
Wenn zwischen den Salzpreisen des Großherzogihums Baden und eines an dasselbe 
grenzenden Vereinsstaates eine solche Verschiedenheit bestände, daß daraus für den 
einen oder den anderen dieser Staaren eine Gefahr der Salzeinschwärzung hervor- 
ginge, so werden die hiebei betheiligten Regierungen, sich über Maaßregeln vereinba- 
ren, welche diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den freien Verkehr mit anderen 
Gegenständen zu belästigen. 
Artikel 14. In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bei welchen hinsichtlich der Be- 
steuerung im Innern noch eine Verschiedenheit der Gesetzgebung unter den einzelnen Ver- 
einslanden Statt findet (Art. 7. li#. b.), wird auch von der Großherzoglich Badischen 
Regierung als wünschenswerth anerkannt, hierin ebenfalls eine Uebereinstimmung der Ge- 
sesgebung und der Besteuerungssätze hergestellt zu sehen, und es wird daher auch ihr Be- 
streben 
wo dieses Ziel erreicht worden, können zur Vermeidung der Nachtheile, welche für die 
Producenten des eignen Staates im Verhälkenisse zu den Producenten in anderen Vereins- 
staaten 
abgaben von folgenden Gegenständen erhoben werden: 
auf die Herbeiführung einer solchen Gleichmäßigkeic gerichter bleiben. Bis dahin, 
aus der ungleichen Besteuerung erwachsen würden, Ergänzungs= oder Ausgleichungs- 
A. in den bisherigen Vereinsstgaten: 
a.) im Königreiche Preussen von 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, 
Traubenmost und Wein;
	        
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