Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(434 ) 
b.) im Königreiche Bayern (hur Zeit mit Ausschluß des Rheinkreises) von 
Bier, 
Branntwein, 
geschrotetem Malz; 
Zc.) im Königreiche Sachsen von 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, 
Traubenmost und Wein; 
d.) im Königreiche Württemberg von 
Bier, 
Branntwein, 
geschrotetem Malzz 
e.) im Kurfürstenthume Hessen von 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, 
Traubenmost und Wein; 
k.) im Großherzogthume Hessen von 
Bier; 
3.) in den zum Thüringischen Vereine gehörigen Stgaten von 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, 
Traubenmost und Wein; 
B. im Großherzogthume Baden von 
Bier. 
Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach folgenden 
Grundsätzen verfahren werden: 
1.) Die Ausgleichungsabgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen Sceuer im 
bande der Bestimmung von der denselben Gegenstand berreffenden Steuer im tande 
der Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhalenisse gegen diejenigen Vereine- 
lande gänzlich weg, wo eine gleich hohe oder eine höhere Steuer auf dasselbe Er- 
zeugniß gelegt ist. 
2.) Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen der becheilig- 
ten Staaten eintreten, haben auch Veränderung in den Ausgleichungsabgaben, je- 
doch stets unker Anwendung des vorher (1.) aufgestellten Grundsatzes zur Folge.
	        
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