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b.) im Königreiche Bayern (hur Zeit mit Ausschluß des Rheinkreises) von
Bier,
Branntwein,
geschrotetem Malz;
Zc.) im Königreiche Sachsen von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Wein;
d.) im Königreiche Württemberg von
Bier,
Branntwein,
geschrotetem Malzz
e.) im Kurfürstenthume Hessen von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Wein;
k.) im Großherzogthume Hessen von
Bier;
3.) in den zum Thüringischen Vereine gehörigen Stgaten von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Wein;
B. im Großherzogthume Baden von
Bier.
Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach folgenden
Grundsätzen verfahren werden:
1.) Die Ausgleichungsabgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen Sceuer im
bande der Bestimmung von der denselben Gegenstand berreffenden Steuer im tande
der Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhalenisse gegen diejenigen Vereine-
lande gänzlich weg, wo eine gleich hohe oder eine höhere Steuer auf dasselbe Er-
zeugniß gelegt ist.
2.) Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen der becheilig-
ten Staaten eintreten, haben auch Veränderung in den Ausgleichungsabgaben, je-
doch stets unker Anwendung des vorher (1.) aufgestellten Grundsatzes zur Folge.