(440 )
4.) die Jollstrafen und Confiscate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denuncian=
ten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiece verbleiben.
Artikel 22. Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird nach
Abzug
1.) der Kosten, wovon weiter unten im Art. 30. die Rede ist;
2.) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen;
3.) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten Steuer-
vergütungen und Ermäßigungen, K
zwischen den Vereinogliedern nach dem Verhälenisse der Bevölkerung, mit welcher sie in
dem Gesamm vereine sich befinden, vertheilt.
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem anderen
der contrahirenden Staaten unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre Antheile
an den gemeinschaftlichen Zollrevenüen zu leistenden Zahlung dem Zollverbande beigetreten
sind, oder noch beitreten werden, wird in die Bevölkerung desfenigen Staates eingerechner,
welcher diese Zahlung leistet.
Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre
ausgemittelt, und die Nachweisung dexselben von den oben gedachten Bereinsgliedern ein-
ander gegenseitig mitgerheilt werden.
Artikel 23. Vergünstigungen für Gewerbéreibende hinsichtlich der Sreuerencrich=
tung, welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staatscasse der-
jenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur tast; die Maaßgaben, unter welchen solche
Vergünstigungen zu bewilligen sind, werden näherer Verabredung vorbehalten.
Artikel 24. Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemei-
nen Verkehrs gerichteten Zwecke des Jollvereines gemäß, sollen besondere Zollbegünstigun-
gen einzelner Meßplätze, namentlich Jabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereins-
staaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr unter geeigneker Berücksichtigung
sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher begunstigter Meßplätze, als der bisßerigen Handels-
beziehungen mit dem Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Auf#e-
bung entgegengeführt, neue aber ohne allerseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt
werden.
Artikel 25. Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände,
welche für die Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für die
bei ihbren Höôfen accreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen,
nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergükungen Scate haben, so werden solche der
Gemeinschaft nicht in Rechnung gebrachr.