Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

  
fuͤr dae Konigreich Sachsen, 
1# Stück vom 1 Jahre 1835. 
7 1.) Gesebß, 
die Abstellung des Verlesens der Gesetze von den Kanzeln betreffend; 
vom 2ten Januar 1835. 
W99, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. . 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen rc. 
haben, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, beschlossen und verordnen hierdurch: 
Die mehren Landesgesetzen beigefügte, oder auch besonders ertheilte Anordnung, daß 
diese theils vollständig, theils im Auszuge alljährlich an bestimmten Tagen während des 
Gottesdienstes von den Kanzeln verlesen, oder die Gemeinden zum tesen und Befolgen des 
Gesetzes von der Kanzel ermahnt, oder auch davon, zu welcher Zeit das Gesetz von einer 
Ortsgerichtsperson an gewöhnlicher Steelle der Gemeindeversammlung verlesen werden würde, 
unter Ermahnung zum zahlreichen Erscheinen benachrichtigt werden sollen, wird hierdurch 
aufgehoben und es soll sich nach Wegfall der hierunter zeither bestandenen Einrichtung auf 
eine Unbekanntschaft mit dem in Frage kommenden Gesetze mit Erfolg nicht bezogen wer- 
den können. 
Nach vorstehendem Gesetze haben sich Alle, welche es angehr, gebährend zu achren. 
Urkundlich haben Wir dieses 
Geseß6 
eigenhändig unterschrieben und Unser königliches Insiegel vordeucken lassen- 
So geschehen zu Dresden am 2ten Januar 1835. 
Anton. 
Friedrich Auzust, H. z. S. 
D. Christian Gottlieb Muͤller. 
 
	        
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