Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

 

fuͤr  dae  Konigreich  Sachsen,
1#  Stück  vom  1  Jahre  1835.

7  1.)  Gesebß,
die  Abstellung  des  Verlesens  der  Gesetze  von  den  Kanzeln  betreffend;
vom  2ten  Januar  1835.

W99,  Anton,  von  GOTTES  Gnaden,  Koͤnig  von  Sachsen  2c.  2c.  .

und

Friedrich  August,  Herzog  zu  Sachsen  rc.
haben,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  beschlossen  und  verordnen  hierdurch:

Die  mehren  Landesgesetzen  beigefügte,  oder  auch  besonders  ertheilte  Anordnung,  daß
diese  theils  vollständig,  theils  im  Auszuge  alljährlich  an  bestimmten  Tagen  während  des
Gottesdienstes  von  den  Kanzeln  verlesen,  oder  die  Gemeinden  zum  tesen  und  Befolgen  des
Gesetzes  von  der  Kanzel  ermahnt,  oder  auch  davon,  zu  welcher  Zeit  das  Gesetz  von  einer
Ortsgerichtsperson  an  gewöhnlicher  Steelle  der  Gemeindeversammlung  verlesen  werden  würde,
unter  Ermahnung  zum  zahlreichen  Erscheinen  benachrichtigt  werden  sollen,  wird  hierdurch
aufgehoben  und  es  soll  sich  nach  Wegfall  der  hierunter  zeither  bestandenen  Einrichtung  auf
eine  Unbekanntschaft  mit  dem  in  Frage  kommenden  Gesetze  mit  Erfolg  nicht  bezogen  werden
  können.

Nach  vorstehendem  Gesetze  haben  sich  Alle,  welche  es  angehr,  gebährend  zu  achren.

Urkundlich  haben  Wir  dieses
Geseß6

eigenhändig  unterschrieben  und  Unser  königliches  Insiegel  vordeucken  lassen-So

  geschehen  zu  Dresden  am  2ten  Januar  1835.

Anton.
Friedrich  Auzust,  H.  z.  S.

D.  Christian  Gottlieb  Muͤller.