Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Einer näher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalten, ob und welchen 
Ancheil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben. 
Artikel 32. Der Großherzoglich Badischen Regierung steht das Reche zu, an die 
Jolldirectionen der anderen Vereinsglieder, wie umgekehrt den letzteren an die Großherzog- 
lich Badische Jolldirection, Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen vorkom- 
menden Verwaltungsgeschäften, welche sich auf die durch den gegenwäreigen Vertrag ein- 
gegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kennkniß zu verschaffen. Das Geschäfesver- 
Hhältniß dieser Beameen wird, übereinstimmend mit demjenigen, welches für die Abgeordne- 
ten bei den Zolldirectionen der anderen Vereinsglieder bereits bestehe, durch eine besondere 
Instruction näher bestimmt werden, als deren Grundlage die unbeschränkee Offenheic von 
Seiten der Verwaleung, bei welcher die Abgeordneten fungiren, in Bezug auf alle Gegen- 
stände der gemeinschaftlichen Zollverwaltung, und die Erleichterung jedes Mittels, durch 
welches sie sich die Information hierüber verschaffen können, anzusehen ist, während ande- 
rerseits ihre Sorgfale nicht minder aufrichtig dahin gerichtet sein muß, eineretende Anstände 
und Meinungsverschiedenheiren auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhälenisse 
verbündeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen. 
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der sämmrlichen Vereinsstaaken wer- 
den sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Zoll- 
angelegenheiten mireheilen, und in so fern zu diesem Behufe die zeieweise oder dauernde Ab- 
ordnung eines höheren Beamren, oder die Beauftragung eines anderwelt bei der Reglerung 
beglaubigten Bevollmächrigten bellebe würde, so ist demselben nach dem oben ausgesproche- 
nen Grundsatze alle Gelegenheit zur vollständigen Kennenißnahme von den Verhälenissen der 
gemeinschaftlichen Zollverwaltung bereitwillig zu gewähren. 
Artikel 33. Jährlich in den ersten Tagen des Junmi findet zum Zwecke gemeinsa- 
mer Berathung ein Zusammentrite von Bevollmächtigten der Vereinsglieder Statt, zu wel- 
chem ein jedes der letzteren einen Bevollmächtigken abzuordnen befuge ist. Für die formelle 
teitung der Verhandlungen wird von den Conferenzbevollmächtigken aus ihrer Mitee ein 
Vorsitzender gewähle, welchem übrigens kein Vorzug vor den übrigen Bevollmächtigten 
zusteht. 
Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung #wird mit Rücksicht auf die Na- 
tur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Conferenz zu erwarten ist, ver- 
abredet werden, wo letztere erfolgen soll. 
Artikel 34. Vor die Versammlung dieser Conferenzbevollmächtigeen gehört: 
Ga.) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung auf die 
Ausführung des Grundvertrages und der besonderen Uebereinkünfte, des Jollgesetzes, 
der Zollordnung und Tarife, in einem oder dem anderen Vereinsstaate wahrgenom- 
men, und die nicht bereits im zaufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den 
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