Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Artikel 40. Alles, was sich auf die Detailausfuͤhrung der in dem gegenwaͤrtigen 
Vertrage und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch gemeinschaftli— 
che Commissarien vorbereitet werden. 
Artikel 41. Die Dauer des gegenwärtigen Verkrages wird vorläufig bis zum 
1sten Januar 1842, festgesetze. Wird derselbe während dieser Zeit und spätestens zwei 
Jahre vor Ablauf der Frist nicht gekündigt, so soll er auf 12. Jahre, und sofort von 
12. zu 12. Jahren als verlängert angesehen werden. 
Letere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß niche in der Zwi- 
schenzeie sämmeliche deutsche Bundesstaaten über gemeinschaftliche Maaßregeln überelnkom- 
men, welche den mir der Absiche des Art. 19. der deutschen Bundesacte in Uebereinstim- 
mung stehenden Zweck des gegenwärtigen Zollvereins vollständig erfüllen. 
Auch sollen im Falle etwaiger gemeinsamer Maaßregeln über den freien Verkehr mie 
Lebensmirceln in sämmelichen deurschen Bundesstaaten die berreffenden Bestimmungen des 
nach gegenwärtigem Vertrage bestehenden Vereinstarifs dem gemäß modisicirt werden. 
Gegenwärtiger Vercrag soll alsbald zur Raliftcation der hohen contrahirenden Höfe 
vorgelegt, und die Auswechselung der Raeificacionsurkunden soll spätestens binnen sechs 
Wochen in Berlin bewirke werden. 
So geschehen Berlin, den 12ten Mai 1835. 
(gez.) Alvensleben. Friedrich Graf von Franz v. Paula, Freiherr 
Lupburg. v. Linden. 
Albrecht Friedr. « 
Eichhorn. Phil. Gustav Hauber= 
- 
Carl Friedrich Friedrich Ferdinand Wilhelm Philipp 
v. Wilkens-Hohenau. Wilh. Freiherr Schaefter Goßweyler. 
1 von G' 
Heinrich Theodor Ludwig C. L. H. von Francken- 
Schwedes. Heinrich Ludwig berg-Ludwigsdortl. 
Biersack. 
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