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M 89. Verordnung,
den freien Verkehr zwischen dem Koͤnigreiche Sachsen und dem Herzogthume
Nassau betreffend;
vom ?7ten September 1835.
Jn Folge des vom Herzogthume Nassau bewirkten Beitritts zu dem groͤßeren deutschen
Zoll= und Handelsverband, wird mit allerhöchster und höchster Genehmigung von unter-
zeichnetem Ministerium, unerwartet der zu verhoffenden Ratificationen des bezüglichen Ver-
trags und bis zu anderer Anordnung, vorläufig nachstehendes verfügt.
. 1. Vom 10ten dieses Monates an soll der zollfreie Uebergang aller im freien
Verkehr des Vereinsgebietes befindlichen Waaren aus dem Königreiche Sachsen nach dem
Herzogthume Nassau und umgekehrt aus letzterem nach dem Königreiche Sachsen in der
Regel und mit den in folgendem angegebenen Beschränkungen Start finden.
#. 2. Von dieser Begünstigung bleiben vor der Hand
Ga.) unbedingt ausgeschlossen:
Baumwollgarn,
Zucker,
Syrup,
Kaffee,
Cacao,
Gewürze,
Reis,
Thee,
Weine, (mit alleiniger Ausnahme der jungen Weine 1834er und 1835er
Gewächs mie der weiter unken zu b. vorgeschriebenen Bedingung,)
Tabacksblärter, dergleichen Stengel und Tabacksfabrikare ohne Unterschied,
Kurze Waaren (Quincaillerien),
Ganzseidene und halbseidene Waaren;
b.) nur gegen obrigkeitlich beglaubigte Ursprungszeugnisse der Fabrikanten oder
Produzenten beiderseitiger Gebiece eingangszollfrei:
Wollene Waaren,
Baumwollene Waaren,
Junge Weine 1834er und 1835er Gewächs.
§9. 3. Bei dem Waarenübergang aus dem Herzogkhume in das Vereinsgebiet, na-
mentlich in das Königreich Sachsen und umgekehrt, mussen bis zum künftigen Eineritt