Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(446 ) 
M 89. Verordnung, 
den freien Verkehr zwischen dem Koͤnigreiche Sachsen und dem Herzogthume 
Nassau betreffend; 
vom ?7ten September 1835. 
Jn Folge des vom Herzogthume Nassau bewirkten Beitritts zu dem groͤßeren deutschen 
Zoll= und Handelsverband, wird mit allerhöchster und höchster Genehmigung von unter- 
zeichnetem Ministerium, unerwartet der zu verhoffenden Ratificationen des bezüglichen Ver- 
trags und bis zu anderer Anordnung, vorläufig nachstehendes verfügt. 
. 1. Vom 10ten dieses Monates an soll der zollfreie Uebergang aller im freien 
Verkehr des Vereinsgebietes befindlichen Waaren aus dem Königreiche Sachsen nach dem 
Herzogthume Nassau und umgekehrt aus letzterem nach dem Königreiche Sachsen in der 
Regel und mit den in folgendem angegebenen Beschränkungen Start finden. 
#. 2. Von dieser Begünstigung bleiben vor der Hand 
Ga.) unbedingt ausgeschlossen: 
Baumwollgarn, 
Zucker, 
Syrup, 
Kaffee, 
Cacao, 
Gewürze, 
Reis, 
Thee, 
Weine, (mit alleiniger Ausnahme der jungen Weine 1834er und 1835er 
Gewächs mie der weiter unken zu b. vorgeschriebenen Bedingung,) 
Tabacksblärter, dergleichen Stengel und Tabacksfabrikare ohne Unterschied, 
Kurze Waaren (Quincaillerien), 
Ganzseidene und halbseidene Waaren; 
b.) nur gegen obrigkeitlich beglaubigte Ursprungszeugnisse der Fabrikanten oder 
Produzenten beiderseitiger Gebiece eingangszollfrei: 
Wollene Waaren, 
Baumwollene Waaren, 
Junge Weine 1834er und 1835er Gewächs. 
§9. 3. Bei dem Waarenübergang aus dem Herzogkhume in das Vereinsgebiet, na- 
mentlich in das Königreich Sachsen und umgekehrt, mussen bis zum künftigen Eineritt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.