Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(c 447 ) 
des unbeschränkten Verkehrs, die für den Waarenübergang aus dem Auslande bestehen- 
den allgemeinen Vorschriften des Zollgesetzes und der Zollordnung vom 4ten December 
1833., ingleichen der Herzoglich Nassauischen Zollgesetze und Verordnungen befolge wer- 
den. Oieser Uebergang ist daher nur über die an den Grenzen des Bereinsgebietes und 
Herzogthumes liegenden beiderseitigen, einstweilen noch fortbestehenden und zur #bfertigung 
befugten Jollämter, mit Einhaltung der Zollstrassen gestarkek. 
Rohe Erzeugnisse der Landwirthschaft und Biehzucht sind jedoch eben so wenig, als 
dle nach der ersten Abcheilung des Bereinszollearifs ganz abgabenfreien Gegenstände an 
vorstehende Beschränkung gebunden. « 
. 4. Gegenstände, welche nach §. 1. gegenseitig zollfrei übergehen können, werden 
gleich den karifmäßig freien Artikeln behandele und, insoweit sie der Legitimation- 
scheincontrole unterworfen sind, von den Eintrittsämtern zum weiteren Transport im Grenz- 
bezirb mic Legicimationscheinen versehen. 
§. 5. Gegenstände, deren abgabenfreier Uebergang nur auf obrigkeitliche Ursprungs- 
zeugnisse nach 9. 2. gegenseitig gestattet ist, können in das Vereinsgebier nur über Haupt- 
zollämter, oder einige, noch besonders zu bezeichnende Nebenzollämter erster Classe eintreten 
und nur von diesen abgefertiget werden. 
9. 6. Die Ursprungszeugnisse (§. 2.) find 
Ga.) von den Fabrikancen oder Produzenten und bei jungen Weinen, welche sich 
nicht mehr im Besitze der Produzenten besinden, ausnahmsweise von dem 
Händler dahin, daß die Waare eigenes Fabrikat oder Erzeugniß sey, unter 
Dersicherung an Eidesstatt auszustellen, demnächst aber 
b.) so weit es Sachsen betrifft, in größeren Städten von den Stadträtchen, rück- 
sichtlich kleiner Landstädte und des platten Landes aber von den Amtshaupt- 
leuren, nach vorgängiger Prüfung zu beglaubigen. 
6. 7. Die nach §F. 2. a. vom freien Verkehr zur Zeit noch unbedinge auögeschlosse- 
nen Artikel werden in jeder Beziehung nach den Vorschriften für den Uebergang bollpflich- 
tiger Waaren aus dem Auslande behandele. 
§. 8S. Bei dem Verkehr, welcher zwischen dem Vereine und dem Herzogehume Nas- 
sau mit Gegenständen des zollfreien Verkehrs auf jenen Strecken des Maines und des 
Obheines Statt finder, mo nur ein Ufer zum Gebiet des Zollvereines, das andere hingegen 
zu dem des Herzogehumes gehört, trict, neben den Vorschriften der 96. 4. 5. und 6. eine 
Transportcontrole in der Art ein, daß die Waarensendungen zu ihrer Legitimation während 
der Fahrt stets mit einem Scheine, in welchem Ort der Einladung und das Eingangsame 
des anderen Staates angegeben ist, versehen seyn müssen. 
Bei den Schiffsladungen befindliche Manifeste und Ursprungezeugnisse treten an die 
Stelle solcher Transportscheine.
	        
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