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Die Koͤniglich Saͤchsische und die Kaiserlich Oesterreichische Regierung find übereingekom-
men, ihren in den beiderseitigen Scaaten erkrankenden oder verunglückenden unbemittelten
Unterthanen gegenseitig die benoͤthigte Heilung und Verpflegung angedeihen zu lassen, und
es ist zu dem Ende Folgendes festgesetzt worden:
4.) Die Cur= und Verpflegskosten von dergleichen erkrankten oder verunglückten An-
gehörigen des einen oder des andern Steaakes werden im Allgemeinen von den Striftungs=
oder Gemeindecassen derjenigen Orte, wo dieselben einen Unfall erleiden, bestritten, ohne
daß deshalb ein Ersatz in Anspruch genomnen werden kann. Auch wird jede Regierung
die geeignete Vorkehrung treffen, daß bei solchen Fällen jedem Anspruche der Menschlich-
keit Genüge geschehe und kein Versäumniß eintrete. v
2.) Da jedoch diese Verbindlichkeit immer nur subsidiarisch bleibe, so ist der verur-
sachte Aufwand in dem Falle nach billiger Berechnung zu ersetzen, wenn enrweder der be-
treffende Reisende diesen Ersatz aus eigenen Mitteln zu leisten vermag, oder wenn die nach
privarrechtlichen Grundsätzen zu seiner Ernährung und Unterstützung verpflichteten Personen,
nämlich seine Ascendenten und Oescendenten oder ein Ehegatte desselben dazu vermögend
sind, was erforderlichen Falls durch amtliche Nachfragen bei der heimathlichen Behörde zu
erheben ist.
Zur Urkunde dessen ist gegenwärtige Erklärung vollzogen worden, und es soll dieselbe
nach erfolgter Auswechselung der gleichlautenden Kaiserlich Oesterreichischen bekanne gemacht
werden. Dresden, am 24sten August 1835.
Die Königlich Saͤchsischen Ninisterien der auswärtigen
Angelegenheiten und des Innern.
Johannes von Minckwit. Hans Georg von Carlowictz.
Ministerial: Erklärung
wegen des zwischen Sachsen und Oesterreich abge-
schlossenen Uebereinkommens zu wechselseitiger un-
enkgeldlicher Heilung und Verpflegung erkrankter
und verunglückter unbemittelter Unterthanen.
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Berichtigung.
In §. 88. der Verordnung zum Gesetze über das Elementar-Volksschulwesen vom Oten Juni die-
ses Jahres (S. 320. des Gesetz= und Verordnungsblattes) ist in der 2ten #inie anftai#:
„freiwilligen Entlassung“ zu lesen: „feierlichen Entlassung.“
Letzte Absendung: am 2 sten September 1835.