Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

( 452) 
N94.) Bekanntmachung, 
die vor dem evangelischen Landescousistorio mit den Candidaten der Theologie 
zu haltenden Wahlfähigkeitsprüfungen betreffend; 
vom #ten September 1835. 
De evangelische Landesconsistorium findet für angemessen, in Bezug auf die vermöge der 
Bestimmung §. 12. no. 2. Bl. a. der Verordnung, die veränderte Organisarion der evange- 
lisch-lurherisch -kirchlichen Mircelbehörden betreffend, vom 107en April dieses Jahres (Gesetz- 
und Verordnungsblact dieses Jahres S. 246.) mic den Candidaten der Theologie von 
demselben zu haltenden Wahlfähigkeicsprüfungen hierdurch Folgendes bekannt zu machen: 
4. Die Wahlfähigkeitsprüfungen mit den Candidaten der Theologie werden bei dem 
evangelischen Landesconsistorio zweimal in jedem Jahre, nämlich nach Ostern in den Wochen 
Jubilate und Cantate und nach Michaelis, in den zwei ersten vollen Wochen im Monat 
Ockober gehalten. 
2. Zu diesen Prüfungen werden nur solche Candidaren der Theologie zugelassen, welche 
Ga.) im Königreiche Sachsen geboren, oder sonst nach den bestehenden gesetzlichen Bestim- 
mungen als Inländer zu betrachten sind, 
b.) das examen Pro candidatura et licentia concionandi vor der königl. Prüfungs- 
commission zu teipzig seit Verlauf von minbestens zwei Jahren bestanden haben 
und sich 
I.) über die Unbescholtenheit ihres Wandels und über ihre theologische Fortbildung wäh- 
rend jenes Zeitraums auszuweisen vermögen. 
3. Der Bittschrift um Zulassung zur Prüfung sind von dem betreffenden Candida- 
ken zu diesem Ende beizufügen 
a.) der Geburks= und Taufschein und beziehendlich der Heimathsschein; 
b.) die ihm von der königl. Prüfungscommission zu teipzig über das vor derselben be- 
standene Erxamen ausgeftellte Censur; 
.) das academische Sitcenzeugniß; 
d.) Verhaltungszeugnisse von den Superintendenken ausgestellt, in deren Ephorien ssch 
der Anmeldende seit der Zeik von dem vor der königl. Prüfungscommission in teip- 
zig bestandenen Examen wesentlich aufgehalten hat, oder, wenn er im Auslande sich 
befunden, Zeugnisse von dorkigen geistlichen Behörden, oder von den mit der Auf- 
sicht der Candidaten der Theologie beauftragten oder andern glaubwürdigen Hersonen; 
e.) Zeugnisse über die theoretische und praktische Fort- und Auebildung, und zwar, 
wenn der um Julassung zur Prüfung ssch bewerbende Candidac Mieglied von bo- 
miletischen oder andern theologischen Vereinen gewesen, von deren Borständen aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.