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gestellte tesümonia, wenn er dagegen an keinem solchen Verein Theil genommen,
Zeugnisse der Ephoren, oder nach Befinden, anderer namhafter Geistlcher mit An-
gabe des Grundes, durch welchen der Candidat, in einen dergleichen Verein zu rre-
ten, abgehalten gewesen sei; und «
f.)seininlateinischerSpracheabgefaßteriebenslauf
4. Die Gesuche um Zulassung zur Pruͤfung sind nebst den, Vorstehendem nach, er—
forderlichen Zeugnissen und Bescheinigungen ruͤcksichtlich des Examens nach Ostern: jedes—
mal vor Ablauf des Monaks Januar, in Hinsiche des Michaeliseramens aber: vor Ende
des Monats Juli bei dem evangelischen Landesconsistorio einzureichen und von dem Orce
des jeweiligen wesentlichen Aufenthalts zu datiren.
Gesuche, welche nach diesen Terminen noch eingehen, können in der Regel keine Be-
rücksschtigung sinden.
5. Der zur mündlichen Präüfung anberaumte Tag wird den Candidaten, deren Zu-
lassung zum Examen unbedenklich gefunden worden ist, bei Zeiten schriftlich bekanne ge-
macht, worauf sich dieselben spätestens 8 Tage nach Empfang dieser Vorladung mittelst
Schreibens zu erklären haben, ob sie zu der angesetzten Zeic erscheinen werden, oder daran
behindert sind. Im erstern Falle haben sich die zu Prüfenden, wenn der Tag des münd-
lichen Examens auf einen Montag fälle, wegen des vorhergehenden Sonntags, bereits
Freikags vorher, ist dagegen das mündliche Examen auf einen andern Tag anberaumte, nur
zwel Tage vorher in der Canzlei des evangelischen Landesconsisiorii vor 6 Uhr Nachmittags
persönlich zu melden und werden daselbst wegen ihrer Prüfung mit weiterer Anweisung
versehen werden.
Vorstehendem nach haben sich die Candidaten der Theologie und so viel die Ausstellung
der unter no. 3. Bt. d. und e. gedachter Zeugnisse anlangt, auch die Ephoren und Geist.
lichen gebuͤhrend zu achten.
Dresden, am 2ten September 1835.
Das evangelische Landesconsistorium.
von Weber.
Just.
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