Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

  
für das Königreic Sechsen, 
23/ Stuͤck vom Jahre 1835. 
  
— — — — — — — — — — — 
... 
.u) 98.) Verordnung, 
die Erweiterung des freien Verkehrs zwischen dem Königreich Sachsen und 
dem Großherzogthume Baden betreffend; 
vom üsten October 1835, 
Wag, Anton, von GOTES Gnaden, König von Sachsen 2c. c. c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 
verordnen in Uebereinstimmung mit sämmtlichen Zollvereinsstagken nachträglich zu der, 
unker dem 20sten Juli dieses Jahres (Gesetz= und Verordnungsblaké von diesem Jah- 
re 1 Stes Stück No. 80. pag. 404.) erlassenen Verordnung, daß von den, nach 
G. 2. der letzteren, von dem zollfreien Uebergange aus dem Königreich Sachsen nach dem 
Großherzogthume Baden und utmngekehrt aus letzterem in ersteres, vor der Hand und bis 
zu weiterer Anordnung unbedinge ausgeschlossenen Waarenartikeln folgenden: 
Baumwollengarn, 
ältere Weine, 
kurze Waaren, 
ganz seidne und halbseidne Waaren, 
vom 14. dieses Monaks an, ebenfalls der freie Uebergang in der §. 1. der erwähnten 
Verordnung ausgesprochenen Maaße und unter den 9§. 2 b. 3. 5. 6. 8. 9 und 10. 
daselbst enthaltenen Bestimmungen eröffnet sein soll. 
Hiernach baben sich die betroffenen Behoͤrden und Alle, die es angeht, gebuͤhrend 
zu achten. 
Urkundlich von Uns eigenhaͤndig vollzogen und mit Unserm Insiegel versehen. 
Gegeben zu Dresden, am # sten October 1835. 
Anton. 
Kriedric Muus, H. 1. S. 
Heinrich Anton von geschau. 
  
1835. 63
	        
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