Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

( 460) 
W 99.) Bekanntmachung, 
die gegen die verschiedenen Staaks= und andern Behörden im Lande zu 
beobachtenden Curialien betreffend; 
vom 12t6en September 1835. 
D. es, in besonderer Rücksicht auf die neue Behördenorganisation, angemessen ge- 
schienen, binsichtlich der den Staats= und andern Behörden des tandes zeieher im amct- 
lichen Geschäftsstyle beizulegen gewesenen Prädicake, theils eine mehrere Gleichförmigkeir, 
theils eine gewisse Einschränkung für die Zukunft Statt finden zu lassen, so sind, mir 
Allerhöchster und Höôchster Genehmigung, nachstehende Bestimmungen hierüber getroffen 
worden: 
J. 
Das Praͤdicat: „Hoch“ in der Zusammensetzung mit „koͤniglich“ soll kuͤnftig 
ausschließend ertheilt werden: 
1.) den Ministerien — von Seiten aller Behoͤrden, so wie von Privaten jedes 
Standes, ingleichen 
2.) den nachbenannten Ober= und Mittelbehoͤrden, naͤmlich: 
dem Staaksrathe, 
dein Staakgerichtshofe, 
dem Oberappellationsgerichte, 
dem Generalcommando der Armee, 
der Ordensbanzlei, 
dem Generalcommando der Communalgarden, 
der Commission für Straf= und Versorganstaleen, 
der Oberrechnungsdepukation, 
der Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheiktstheilungen, 
der Brandversicherungscommission, 
der Zoll= und Steuerdirection, 
dem evangelischen #andesconsistorio, 
den Appellarionsgerichten, 
dem Oberkriegsgerichte, 
dem apostolischen Bicariate, . ,»««« 
dem katholisch-geistlichen — mit Weglassung des Praͤdicats: „foͤniglich· 
dem Vicariatsgerichte, 
der Oberrecrutirungsbehoͤrde, 
dem staͤndischen Ausschuß zur Vecwaltung der Staatsschuldencasse,
	        
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