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der Centralcommission zu Vorbereikung eines neuen Grundsteuersystems,
den Kreisdirectionen,
dem Oberbergamte,
dem Oberpostamte, —
von Seiten der als untere Instanzen in Justiz= und Verwaltungssachen anzusehenden Be-
hörden, so wie von Privaten ohne Unterschied.
II.
Bei einem Schriftenwechsel zwischen Ober- und Mittelbehoͤrden (J. Nr. 2.) oder
unter diesen in sich, ingleichen zwischen Unterbehoͤrden ist in der Anrede lediglich der Be-
zeichnung: „koͤniglich,“ oder bei nicht koͤniglichen. Stellen der bloßen Ortsbezeichnung
sich zu bedienen; dasselbe haben auch die Privatpersonen in ihren Schriften an Behoͤrden,
wenn sie niche zu den unter I. (1. und 2.) genannten gehören, zu beobachten.
III.
Höhere Behörden (I. 1. und 2.) werden unkeren Behörden das Beiwork „königlich“
nicht beilegen, auch finder diese Bezeichnung
IV. —
Seiten der Ministerien, weder unter sich selbst, noch gegen die sub: I. No. 2. auf-
geführten Behörden Start.
V.
Alle übrigen zeither üblich gewesenen belobenden Prädicalke, als: wohl= und hoch-
löblich, bochverordnet und dergleichen, insbesondere auch der Gebrauch des unbestimmten
Artikels „Ein, Eine"“ sind künftig nicht weiter in Anwendung zu bringen.
Es werden demnach diese Bestimmungen zur allgemeinen Nachachtung andurch be-
kanne gemacht.
Deresden, am 12. September 1835.
Sämmtliche Ministerien.
von Lindenau. von Zezschwitz. von Carlewitz.
von Könneritz. von Zeschau. D. Müller.