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Gesetz-und Verordnungsblakt
für das Königreich Sachsen,
241 Stück vom Jahre 1835.
101.) Verordnung,
die Predigttexte für das Kirchenjahr 3 betreffend;
vom Sten October 1835.
Da- Ministerium des Cultus und oͤffentlichen Unterrichts hatte zwar, da der mit dem
Anfange des Kirchenjahres 1834 begonnene Cyklus von biblischen Pericopen mit dem ge-
genwärtigen Kirchenjahre sein Ende erreicht, in der Verordnung vom 28Ssten August vorigen
Jahres (St. 24. No. 55. S. 197. der Sammlung der Gesetze und Verordnungen vom I.
1834.) die Absicht erklärt, die Wahl und Ordnung der künftig zu bestimmenden Predigteerte
in weitere Erwägung zu nehmen, und die deshalb gefaßte Enrschließung zu seiner Jeic bekannt
zu machen, und es war Dasselbe gesonnen, den geäusserten Erwartungen der Landesgeisfklich-
keit, daß ein vierjähriger Cyklus im Ganzen und für immer ausgegeben werde, zu entsprechen.
Da indessen die Kürze der Zeit, seic welcher das Landesconsistorium in Wirksamkeie
getreten ist, das in Gemäsheit der Verordnung vom 1ten Afpril dieses Jahres, die ver-
änderte Organisation der evangelisch --lurherisch-kirchlichen Miecelbehörden betreffend, F. 13.
No. 1. Uu#. d. bei der Auswahl der vorzuschreibenden Predigtterte mit seinem Gutachten zu
hören ist, dies nicht gestattet hat, und daher erst mit dem Kirchenjahre 1838 die desfalls
beabsichtigte Einrichtung zur Ausführung gebracht werden kann, so sind für das nächstkünf-
tige Kirchenjahr 1835: von dem evangelischen Landesconsistorio die unten in der Beilage
bemerkeen Predigteerte vorgeschlagen und von dem unterzeichneten Ministerio genehmigt
worden.
Dieser Cyklus biblischer Stellen, welcher als Vorläufer eines den gesetzlichen vierjähri-
gen Turnus umfassenden Pericopenbuches anzusehn ist, das 1. mit den durch ihr Alter ge-
heiligten Evangelien beginnen, 2. darnach die Episteln, jedoch mit den nöthigen Veränder-
ungen, enthalten, 3. dann einen zweiten geschichtlichen Jahrgang aufstellen und 4. zuletze
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