Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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eine doppelte oder dreifache Reihe kleinerer Stellen, unter denen die Prediger wählen können, 
in sich schließen wird, hält sich gengu an die Bedeutung der kirchlich-festlichen Zeiten, läßt 
in den Sonntagen zwischen dem Erscheinungsfeste und der heiligen Woche vor Ostern, das 
Leben, Wirken und teiden Jesu größtentheils nach dessen eignen Aussprüchen zu Gegenstän- 
den der erbaulichen Betrachtung nehmen, erinnert an einigen Sonntagen nach Ostern, welche 
nicht ihre besondre Bestimmung haben, wie Misericord. Dom. und Roagate an die höhere 
Richtung des Gemüthes, welche der Christ der Lehre vom ewigen teben verdanke, und giebt 
in der Reihe der Sonntage nach Trinitat. hinlängliche Veranlassung, sich auf dem Gebiete 
der Sietenlehre also zu bewegen, daß auch einzelne herrschende Gebrechen der Zeit zur Spra- 
che gebracht werden können. 
Ohngeachtet nicht versäumt worden ist, für das Todtenfest, für den Neujahrstag, für 
das Reformationsfest und für den Tag der Kirchweihe Tepte aufzunehmen, so sollen doch 
letztere nicht für unbedinge bindend gelten, sondern es bleibt den Predigern überlassen, nach 
Gelegenheic der Umstände für diese Tage sich andre Texke zu wählen. 
Für die Nachmitkagspredigten mögen die Prediger die reiche Quelle der Psalmen, und 
damik ihnen auch das Neue Testamenr nichr verschlossen scheine, zur Abwechslung den Brief 
Jacobi benutzen. 
Die evangelisch -lutherische Geistlichkeit des Landes wird auf diese vorgezeichnete Weise 
bei treuer Berufschärigkeit den Segen reichlich fördern können, welcher die Verkündigung 
des göttlichen Worts nach der Verheißung begleiten soll. 
Nach VWorstehendem haben sich alle evangelisch-lurherische Geistlichen des Königreichs 
zu achten. 
Dresden, am Zeen October 1835. 
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
D. Müller. 
Heymann.
	        
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