Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

  
für das 6Königreich Soch en, 
Dölles Stück vom Jahre 1835. 
  
102.) Verordnung, 
einige abgeänderte Bestimmungen hinsichtlich des Verfahrens bei Besetzung 
geistlicher Aemter betreffend; 
vom 5ten Ockober 1835. 
Noachdem in Betreff des Verfahrens bei Besetzung geistlicher Aemter die Ressortverhäle 
nisse der neu errichreten kirchlichen Behörden durch die Verordnung vom 22. Juni dieses 
Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt No. 62. S. 359.) geordnet worden sind, so wird 
über einige damit in Verbindung stehende besondere Punkte, in Folge deshalb Seatt gefun- 
dener wiederholter Erwaͤgung, andurch noch Folgendes festgesetzt: 
1. In der Verordnung vom 7. Juni 1833. das Verfahren bei Besetzung evange— 
lisch-lutherischer Pfarr= und Schulämter, sowie die von den Kirchen= und Schulinspectio- 
nen dabei zu erhebenden Kosten in den Kreislanden berreffend, ist §. 3. vorgeschrie- 
ben, daß nach vollzogener Probe und Aushändigung der Vocation der Ernannte, daferne er 
die Ordination noch nicht erhalten habe, gleich zeitig von dem Superintendenken zu Verwal-= 
tung des geistlichen Amtes, mit der der Würde desselben gebührenden Feierlichkeit einzusegnen sei. 
Nach der hierüber gemachten Erfahrung hat diese Ordination der Geistlichen im Ange- 
sicht und in Gegenwart der Gemeinden, für welche dieselben angestellt werden sollen, allge- 
meine Zustimmung und lebhafte Theilnahme gefunden. Ee ist jedoch die Besorgniß geäus- 
sert worden, daß der günstige Eindruck dieser religiösen Feierlichkeic durch die gleichzeitige 
Verbindung mehrerer feierlicher und gottesdienstlicher Handlungen mit der Ordination und 
der zu deren Vollziehung nöthigen Beichte und Abendmahlsfeier, wodurch die Dauer des 
Gottesdienstes zu sehr verlängert und die Aufmerksamkeic der versammelten Gemeinde leicht 
ermüdet werde, hin und wieder auf eine dem Zwecke nicht förderliche Weise geschwächt wer- 
den dürste, und es wird daher auf Antrag der vormaligen Confistorien zu Dresden und 
Neipzig, und nach vernommenem Gutachten des Landesconfistorit obige Bestimmung hier- 
durch dahin abgeaͤndert, daß kuͤnftig die Ordination eines neu angestellten Geistlichen nicht 
sofort am Tage der Probe, sondern erst am Tage der Antrittspredigt zugleich mit der Ein— 
weisung durch den Superintendenten vor versammelter Gemeinde dergestalt vollzogen werden 
soll, daß der neue Geistliche nach der unmittelbar vorher empfangenen Weihe seine amt— 
liche Wirksamkeit beginne. 
1836. 65 
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